Handlungen, die sich gegen Leib und Leben richten, werden u.a. bestraft als Körperverletzung, Totschlag oder Mord. Eine solche Straftat liegt aber dann nicht vor, wenn die Handlung vor oder nach dem Leben des Menschen begangen wurde.
Beginn des Strafrechtsschutzes
Das Menschsein beginnt mit der Geburt. Bei einer natürlichen Geburt beginnt der Strafrechtsschutz mit den Eröffnungswehen, durch die der Gebärmutterkanal eröffnet wird und unmittelbar die Ausstoßung des Kindes aus dem Mutterleib einleiten. Bei einer (künstlichen) Geburt durch Kaiserschnitt beginnt der strafrechtliche Begriff des Menschen mit Vornahme des Eingriffs. Der Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens wird durch die Bestimmungen zum Schwangerschaftsabbruch gewährleistet.
Ende des Strafrechtsschutzes
Das menschliche Leben endet mit seinem Tod und somit kommt der Lebensschutz grundsätzlich auch todgeweihten oder missgebildeten Menschen zugute. Allerdings enthält das deutsche Strafgesetzbuch keine gesetzlichen Regelungen, die den Todeszeitpunkt regeln. Früher galt der Herztod oder klinische Tod, der unbehebbare, endgültige Stillstand von Kreislauf und Atmung, als Todeszeitpunkt. Aufgrund des medizinischen Fortschrittes ist es jedoch nun möglich, durch entsprechende Reanimationsmaßnahmen zu verhindern, dass dem natürlichen Atem- und Herzstillstand unweigerlich auch der Stillstand der Hirnfunktion folgt.
Daher wird nunmehr für die Bestimmung des Todeszeitpunkts auf den irreversiblen und totalen Funktionsausfall des Gehirns abgestellt. Dies wird damit begründet, dass bestimmendes Merkmal des Menschseins die Fähigkeit zur Wahrnehmung und subjektivem Erleben ist. Da diese Funktionen nicht vom Herzen oder anderen Organen geführt werden, sondern ausschließlich vom Gehirn, wird der Sitz dessen, was das Menschsein ausmacht, in diesem erblickt.