Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 27.03.2014 (Az 2 C 50/11) entschieden, dass das Alimentationsprinzip Beamten, "die nur begrenzt dienstfähig sind, also aus gesundheitlichen Gründen nur noch zeitanteilig Dienst leisten können," eine höhere Besoldung gebiete, als Beamten, die nur "im selben zeitlichen Umfang" in Teilzeit beschäftigt sind.
Geklagt hatte eine verbeamtete Lehrerin, die nur zu 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit dienstfähig ist. Sie hat ihre Besoldung, die 60 % der vollen Besoldung und damit der eines teilzeitbeschäftigten Beamten entsprach, für zu niedrig gehalten. "Die in einer Verordnung des Landes geregelte "Aufzehrungsregelung" schließt die Zahlung eines grundsätzlich bei begrenzter Dienstfähigkeit vorgesehenen Zuschlags für sie aus." Mit ihrer Ansicht, dass sie besser als ein teilzeitbeschäftigter Beamter bezahlt werden müsse, blieb die Klage in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Mit ihrer Revision war die Klägerin erfolgreich. Denn aufgrund der Tatsache, dass sie wegen ihrer begrenzten Dienstfähigkeit keinen Zuschlag erhalten habe, sei ihre Besoldung "insoweit verfassungswidrig zu niedrig" gewesen. Die in diesem Verfahren "einschlägige baden-württembergische Verordnung verstoße gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip und gegen Art. 3 Abs. 1 GG." Denn entgegen den teilzeitbeschäftigten Beamten, die ihre Arbeitszeit freiwillig reduzieren und im Grunde auch wieder in Vollzeit arbeiten können, ist dies der begrenzt dienstfähigen verbeamteten Klägerin verwehrt.
Das Alimentationsprinzip gebiete, dass sich die Besoldung eines begrenzt dienstfähigen Beamten grundsätzlich "an der Alimentation für Vollzeitbeschäftigte" orientiere. Demzufolge sei es unzulässig, durch eine Aufzehrungsregelung die Besoldung eines begrenzt dienstfähigen Beamten mit der eines teilzeitbeschäftigten Beamten gleichzustellen.
Das BVerwG weist jedoch darauf hin, dass "einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegengewirkt" werden dürfe, indem der Normgeber bei der Besoldung "den unterschiedlichen objektiven Umfang der Arbeitsleistung von begrenzt dienstfähigen Beamten einerseits und vollzeitbeschäftigten Beamten andererseits" Rechnung trage. "Das BVerwG hält insbesondere eine Regelung für geeignet, die als Zuschlag zur Teilzeitbesoldung einen prozentualen Teil der Differenz zwischen der Teilzeit- und der Vollzeitbesoldung gewährt, wie sie etwa das Thüringer Besoldungsrecht vorsehe."