Behindertentestamente sollen dazu dienen, den behinderten Angehörigen bestmöglich abzusichern. Vor allem der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Erbe oder einen stattdessen gegebenen Pflichtteilsanspruch anstelle oder nach Gewährung von Sozialhilfeleistungen soll verhindert werden.
Das klassische Behindertentestament ist hier die bevorzugte Regelungsform. Es sieht vor, dass der Behinderte als nicht befreiter Vorerbe und die gesunden Geschwister und/oder der überlebende Ehegatte als Nacherben eingesetzt werden. In aller Regel werden diese entsprechend den Anordnungen des Erblassers zugleich als die Miterben des Behinderten eingesetzt.
Im Übrigen wird Dauertestamentsvollstreckung bis zum Eintritt der Nacherbschaft angeordnet. Durch die Kombination von Nacherbfolge mit Dauertestamentsvollstreckung wird ein perfekter Vollstreckungsschutz für die Substanz der Vorerbschaft gegenüber den Eigengläubigern des Vorerben und damit auch gegenüber dem Sozialhilfeträger erzielt.
Da durch die nicht befreite Vorerbschaft und ergänzend durch die Testamentsvollstreckung die eigene Verfügungsmacht des behinderten Erben ausgeschlossen ist, können auch seine Gläubiger keinen erfolgreichen Zugriff auf das Erbe ausführen. Bei dieser Gestaltung verbleibt dem Behinderten allerdings nur der Nutzen aus den Erträgen seines Vorerbanteiles.
Diese Erträge könnten grundsätzlich gepfändet werden. Daher wird der Testamentsvollstrecker im Testament angewiesen, die jährlichen Reinerträge aus der Vorerbschaft an den Behinderten ausschließlich in solchem Umfang auszukehren, auf die der Sozialhilfeträger keinen Zugriff hat.
Auch im Hinblick auf den Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers gem. § 102 SGB XII ist der Vorteil dieser Gestaltung klar ersichtlich: Der Zugriff ist nicht möglich, denn der Nacherbe erbt vom ursprünglichen Erblasser und nicht vom Vorerben.