Nürnberg (D-AH/fk) – Ein öffentlicher Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen schwerbehinderten Bewerber zum zweiten Mal für dieselbe Arbeitsstelle zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. So urteilte das Arbeitsgericht Karlsruhe (Az. 2 Ca 425/15).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, bewarb sich ein gelernter Justizfachwirt um eine Stelle beim örtlichen Ausländeramt. Er wollte dort als Sachbearbeiter für Asylanträge arbeiten. Der Mann ist zu 30 Prozent schwerbehindert und erwähnte das auch in der Bewerbung. Die Behörde lud ihn auch zum Vorstellungsgespräch ein, entschied sich dann aber doch gegen den Bewerber. Als die Stelle einige Zeit später wieder ausgeschrieben war, bewarb er sich erneut. Doch diesmal lud ihn das Amt gar nicht erst zum Vorstellungsgespräch ein und sagte dem Mann direkt ab. Er fühlte sich daraufhin diskriminiert. Er hätte wegen seiner Behinderung zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen. Er verlangte daraufhin eine Entschädigung in Höhe von ca. 7200 Euro. Die Behörde aber weigerte sich und der Fall ging vor Gericht.
Das Arbeitsgericht Karlsruhe stellte sich auf die Seite der Behörde. Auch wenn der schwerbehinderte Bewerber nicht der geeignetste Kandidat für die Stelle ist, muss ein öffentlicher Arbeitgeber ihn zu einem Bewerbungsgespräch einladen. Doch der Mann habe bereits beim ersten Vorstellungsgespräch seine Chance gehabt. „Dadurch kann der Behörde nur schwerlich Diskriminierung vorgeworfen werden“, erklärt Rechtsanwältin Christina Bethke.
Sie habe dem Mann schließlich eingeräumt, bei einem Gespräch zu überzeugen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Mann wegen seiner Behinderung abgelehnt worden ist. Daher stehe ihm auch keine Entschädigung zu, urteilte das Gericht.