Verlangt ein Vermieter eine Mieterhöhung, hat er einiges zu beachten: Aus dem Mieterhöhungsverlangen muss sich neben dem Adressaten und Absender eindeutig entnehmen lassen, in welchem Umfang der Vermieter von seinem Recht, die Zustimmung zur Mieterhöhung zu verlangen, Gebrauch macht.
Der Vermieter muss zwingend eine betragsmäßige Angabe der erhöhten Miete machen. Darunter ist zu verstehen, dass er den dann verlangten Endbetrag des Mietzinses angibt. Nicht ausreichend ist die Angabe des Erhöhungsbetrages, da sich die eingeforderte Zustimmung auf den Endbetrag bezieht.
Gemäß § 558a Abs. 1 BGB hat der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen zu begründen. Fehlt die Begründung, ist die Mieterhöhung unwirksam. In der Begründung sind die Tatsachen aufzuführen, die der Mieter benötigt, um eine Berechtigung des Zustimmungsverlangens prüfen zu können und dann entscheiden zu können, wie er auf das Verlangen reagieren wird.
Eines der gesetzlich vorgesehenen Begründungsmittel ist der Mietspiegel. Darunter ist die Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete zu verstehen, soweit diese Übersicht von den Gemeinden oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt und anerkannt wurde. Preisübersichten, die etwa von Maklerverbänden erstellt wurden, sind also keine Mietspiegel im Sinne des BGB.
Entscheidet sich der Vermieter für die Bezugnahme auf einen Mietspiegel, so muss dieser auf die betreffende Wohnung örtlich, zeitlich und sachlich anwendbar sein. Der Mietspiegel muss also Werte für die konkrete Wohnung ausweisen.