Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in zwei aktuellen Urteilen vom 29. Juli 2015 erstmals mit dem To-do der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebens- beziehungsweise Rentenversicherungsverträgen nach Widerspruch des Versicherungsnehmers nach § 5a Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) alte Fassung befasst.
Bereits am 07. Mai 2014 hat der BGH entschieden, dass der Versicherungsnehmer bei der nach einem wirksamen Widerspruch durchzuführenden Rückabwicklung nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien zurück erstattet verlangen kann. Er muss sich vielmehr den bis zur Kündigung genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen; es könne zum Beispiel dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (BGH, Urteil vom 07. Mai 2014, Az.: IV ZR 76/11).
Nunmehr hat der BGH diese Rechtsprechung weiter ausgeführt: Das Gericht darf den anzurechnenden Wertersatz auf der Grundlage der Prämienkalkulation des Versicherers schätzen. Anzurechnen ist der Schutz gegen das Berufsunfähigkeits- und Todesfallrisiko in Form der auf die gezahlten Prämien entfallenden Risikoanteile. Deren Höhe ist in den aktuellen Fällen zwischen den Parteien unstreitig.
Anzurechnen sind außerdem die auf eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gezahlten Beiträge. Ist an den Versicherungsnehmer der Rückkaufswert bereits ausgezahlt worden, muss er sich die Kapitalertragssteuer sowie den Solidaritätszuschlag anrechnen lassen, die der Versicherer für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat. Abschluss- und Verwaltungskosten des Versicherers bleiben außer Acht.
Der Versicherer kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Er nämlich trägt beim wirksamen Widerspruch des Versicherungsnehmers in Bezug auf die Abschlusskosten das Entreicherungsrisiko. Die Verwaltungskosten entstehen nicht adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers, sondern fallen unabhängig von dem jeweiligen Versicherungsverhältnis an.
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auch die tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Versicherungsnehmer. Eine Orientierungsmöglichkeit bietet die Ertragslage des jeweiligen Versicherers. Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Rückabwicklung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a. F. wird entsprechend zu berücksichtigen sein beim To-do der Rückabwicklung nach einem wirksamen Widerruf des Versicherungsnehmers nach § 8 VVG neue Fassung. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az.: IV ZR 384/14 BGH, Urteil vom 29. Juli 2015, Az.: IV ZR 448/14