Erneut hat der Bundesgerichtshof (= BGH) über die Frage entschieden, wann eine gekaufte Sache mangelhaft ist, weil sie von einer vereinbarten Beschaffenheit abweicht, und wann nicht, weil lediglich eine Wissensmitteilung des Verkäufers vorliegt. Bloße Wissensmitteilungen des Verkäufers schließen nicht nur das Vorliegen einer Garantie oder einer Eigenschaftszusicherung aus, sondern auch schon das Vorliegen einer bloßen Beschaffenheitsvereinbarung. Wegen der Reform des Bürgerlichen Gesetzbuches zum 01. Januar 2002 hat der BGH seine Rechtsprechung in Bezug auf Beschaffenheitsvereinbarungen insoweit geändert. Vor der Reform war ein Ausschluss der Gewährleistung bei Gebrauchtwagenverkäufen gegenüber dem Kunden, der ein Verbraucher ist, ohne weiteres möglich. Seit der Reform ist ein Ausschluss der Sachmängelhaftung aus § 437 BGB bei Verbrauchergeschäften nun gemäß § 475 Abs. 1 BGB generell nicht mehr zulässig. Eine Beschaffenheitsvereinbarung kommt deswegen nicht mehr ?im Zweifel?, sondern nur noch in einem ?eindeutigen Fall? in Betracht. Mit Einschränkungen wie z. B. ?laut Fahrzeugbrief?, ?laut Vorbesitzer? oder ?soweit ihm bekannt? macht der Verkäufer dem Käufer deutlich, dass er gerade nicht für das Vorhandensein einer Eigenschaft nach § 437 BGB haften will. Das ist nunmehr ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt in seinem Urteil vom 29. Juni 2016 (BGH, Urteil vom 12. März 2008, Az.: VIII ZR 253/05; BGH, Hinweisbeschluss vom 02. Nov. 2010, Az.: VIII ZR 287/09; BGH, Urteil vom 29. Juni 2016, Az.: VIII ZR 191/05).
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Beschaffenheitsvereinbarung oder bloße Wissensmitteilung?
Erneut hat der Bundesgerichtshof (= BGH) über die Frage entschieden, wann eine gekaufte Sache mangelhaft ist, weil sie von einer vereinbarten Beschaffenheit abweicht, und wann nicht, weil lediglich eine Wissensmitteilung des Verkäufers vorliegt.