Wie auch sonst bei der Gestaltung seines Nachlasses, so ist der Erblasser auch völlig frei bei der Wahl der Art und Weise einer geplanten Testamentsvollstreckung. Nur wenn er keinerlei konkrete Anweisungen erteilt hat, kommt es zu einer sog. Abwicklungsvollstreckung. Das heißt, die Testamentsvollstreckung erschöpft sich in der Aufnahme des Nachlasses und dessen Abwicklung. Also etwa Begleichen von Verbindlichkeiten, Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen, Abgabe der Erbschaftssteuererklärung und Regelung der Erbauseinandersetzung bei mehreren Miterben.
Der Erblasser kann jedoch auch eine sog. Dauertestamentsvollstreckung anordnen. Sie erweitert den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers insoweit, als dieser den Nachlass auch zu verwalten hat. Anders als bei der Abwicklungsvollstreckung führt die Erledigung der sonst zugewiesenen Aufgaben in diesem Fall nicht zur Beendigung der Testamentsvollstreckung, da diese hier auch die Aufgabe der Nachlassverwaltung in einem weiteren Sinne beinhaltet und insoweit fortdauert. Es bedarf daher der Anordnung einer Höchstdauer für die Testamentsvollstreckung.
Hiervon ist die schlichte Verwaltungsvollstreckung zu unterscheiden. Bei dieser Art der Testamentsvollstreckung besteht die Aufgabe des Vollstreckers allein in der Verwaltung des Nachlasses. Häufige Anwendungsfälle sind die Verwaltung des Nachlasses bis zur Volljährigkeit des Erben oder bei der Pflichtteilsbeschränkung.
Eine weitere gesetzlich vorgesehene Form der Testamentsvollstreckung ist die sog. Vermächtnisvollstreckung. Die Anordnung dient hier dem Zweck, für die Ausführung einer dem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerung (Untervermächtnis, Auflagen, Nachvermächtnis) zu sorgen. Der Erblasser kann auch den Vermächtnisgegenstand einer Verwaltungsvollstreckung unterstellen.
Die gesetzlichen Typisierungen sind in keiner Weise abschließend oder verbindlich. Der Erblasser kann durch konkrete letztwillige Anweisungen den Inhalt und Umfang einer Testamentsvollstreckung frei bestimmen.