Aktuelles aus Recht und Justiz

Besonderheiten bei der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26 a ESTG

Besonderheiten bei der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26 a ESTG

Liegen die satzungsgemäßen Voraussetzungen der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26 a ESTG (Einkommensteuergesetz) vor – für die Zahlung an Vorstandsmitglieder und sonstige gewählte Funktionsträger siehe Beitrag „Die Ehrenamtspauschale und das Satzungsrisiko“ – sind folgende Besonderheiten und Voraussetzungen zu beachten:

die Ehrenamtspauschale kann als steuer- und sozialversicherungsfreies Entgelt in Höhe von derzeit 720,00 €/Jahr in Anspruch genommen werden.

Anspruch haben nur für öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaften – meist gemeinnützige Vereine

Die Tätigkeit darf nur im gemeinnützigen,mildtätigen oder kirchlichen Bereich einschließlich eventueller Zweckbetriebe der Körperschaft erfolgen, die Vergünstigung für Tätigkeiten in nach der AO (Abgabenordnung) durchaus ohne Verlust der Gemeinnützigkeit zulässigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe der Körperschaft ist ausgeschlossen.

Die Tätigkeit muss nebenberuflich erfolgen, dies bedeutet ,dass sie im Durchschnitt des Kalenderjahres nicht mehr als ein Drittel der üblichen Zeit in einem Hauptberuf in Anspruch nehmen darf. Der Hauptberuf muss keine bezahlte Arbeit sein, daher gilt die Ehrenamtspauschale auch für z. B. Hausfrauen, Schüler,Studenten, Rentner oder Arbeitslose.

Eine Vorgabe zum Inhalt der Tätigkeit sieht das Gesetz – anders als bei der Übungsleiterpauschale des § 3 Nr. 26 ESTG – nicht vor, sie muss lediglich im ideellen oder Zweckbetriebsbereich der Körperschaft erfolgen.

Für die mit der Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 ESTG begünstigte Tätigkeit kann nicht sowohl die Ehrenamtspauschale wie auch die Übungsleiterpauschale (derzeit 2.400,00 €) in Anspruch genommen werden.

Wird aber eine Tätigkeit z. B. als Trainer und gleichzeitig eine solche als z. B. Kassierer ausgeübt, besteht Anspruch auf die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 ESTG für die Trainertätigkeit wie auch auf die Ehrenamtspauschale für die Kassierertätigkeit.

Homeoffice für Anwälte

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice