Nicht immer muss der Bieter nur den von ihm gebotenen Barbetrag bezahlen. Das kommt zwar nicht sehr häufig vor, bei bestehend bleibenden Rechten kann dies jedoch der Fall sein. Betreibt eine Gläubigerin aus nachrangigem Grundpfandrecht die Zwangsversteigerung, bleiben die im Rang vorgehenden Grundpfandrechte bestehen und müssen vom zuschlagerhaltenden Bieter gegebenenfalls abgelöst werden. Zu Beginn des Versteigerungstermins werden die anwesenden Bieter über die Existenz und den Umfang etwaig bestehen bleibender Rechte vom Rechtspfleger informiert. Dem Mitsteigerer sei vor dem Beschluss des BGH vom 05.06.2008, Az. BGH V ZB 150/07 jedenfalls dringend empfohlen, pünktlich vor Beginn der Versteigerung im Sitzungssaal anwesend zu sein, zur Vermeidung, bei Verspätung, diese wichtige Information des Rechtspflegers bei Beginn des Versteigerungstermins zu verpassen.
Die Fehlvorstellung über den Umfang der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte, infolge Versäumnis der möglichen Kenntnisnahme, berechtigt den zuschlagerhaltenden Bieter jedenfalls nicht zur Anfechtung seines Gebots. Geklagt hatte ein Bieter gegen den Beschluss des Versteigerungsgerichts in dem ihm der Zuschlag erteilt worden war. Er meinte der Zuschlag sei deshalb fehlerhaft erteilt, weil er sein Gebot wirksam angefochten habe.
Als Anfechtungsgrund gab der zum Versteigerungstermin verspätet erschienene Kläger an, dass er keine Kenntnis davon hatte, dass zu seinem damaligen Bargebot von 70.000,00 DM vom ihm wegen bestehen bleibender Rechte noch zusätzlich 45.000,00 DM zu bezahlen sein würden, wenn er den Zuschlag erhielte. Dieser Irrtum würde ihn zur Anfechtung wegen Irrtums berechtigen. Der BGH lehnte die Anfechtungsberechtigung indes mangels Anfechtungsgrund ab.