Immer wieder wird die Auffassung vertreten, man könne von Verträgen innerhalb einer Frist von 2 Wochen ohne triftigen zurücktreten. Immer wieder tritt diese Auffassung z. B. bei Möbelkäufen auf. Man entscheidet sich im Möbelhaus zum Erwerb einer neuen Wohnzimmereinrichtung, nachdem man vielleicht auch vom Verkäufer umgarnt wurde und man im Hinterkopf hat, man kann ja sowieso noch vom Vertrag zurücktreten. Doch so einfach ist die Sache dann doch nicht. Es gilt nämlich der wichtige Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind. Womöglich rührt die Auffassung vom angeblich bestehenden "Rücktrittsrecht" vom Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen her. Dort kann einem Verbraucher, der von einem Unternehmer z. B. etwas kauft oder eine Dienstleistung in Anspruch nimmt, ein Widerrufsrecht zustehen.
Dieses Recht ist aber dem Umstand des Zustandekommens des Vertrages z. B. über das Internet geschuldet. Der Verbraucher hat gerade nicht die Möglichkeit, die Sache vorher konkret in Augenschein zu nehmen, anzufassen und zu begutachten, wie er es im Ladengeschäft tun könnte. Hinzu kommt, dass viele Ladengeschäfte, insbesondere Modegeschäfte einen Warenumtausch vornehmen. Dies geschieht jedoch in der Regel im Kulanzweg ohne eine rechtliche Verpflichtung. Nur in den Fällen, in denen die Ware einen Mangel aufweist, besteht zunächst einmal ein Nachbesserungsanspruch des Kunden. Erst wenn dieser wiederum fehlschlägt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
Diese Ansprüche bestehen im Rahmen einer gesetzlichen Gewährleistung. Ein Rücktrittsrecht ist sonach an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Ein Recht, von einem Vertrag ohne Grund zurücktreten zu können, besteht demnach nicht. Deshalb ist insbesondere bei größeren Anschaffungen geboten, sich vor Eingehen eines Vertrages über dessen Tragweite bewusst zu werden.