Die Pflichten des Unternehmers im Internet sind zahlreich. Für Betreiber von Onlineshops führen sie immer wieder zu Prozessen vor den Gerichten für Wettbewerbssachen, wenn ein Fehler abgemahnt wird.
In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Hamm dazu Stellung bezogen, wie der Bestellbutton in einem Online-Shop beschriftet sein muss, damit er den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Gesetzeslage hierzu ist relativ eindeutig.
Nach § 312j BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Im entschiedenen Fall hatte der Beklagte einen Online-Shop betrieben und den Button mit der Aufschrift "Bestellung abschicken" beschriftet. Diese Beschriftung sei jedoch, so das Gericht, nicht ausreichend um den Anforderungen des Gesetzes Genüge zu tun. Es seien strenge Anforderungen an die Beschriftung zu stellen. Aus der Beschriftung "Bestellung abschicken" gehe nicht eindeutig hervor, dass der Verbraucher mit dem Drücken des Knopfes zur Zahlung verpflichtet ist (vgl. OLG Hamm vom 19.11.2013, I-4 U 65/13).