Immer häufiger werden in Betrieben und auch vor den Arbeitsgerichten Fragen rund um den Auftritt des Arbeitgebers bei Facebook und den Umgang von Social Media in Unternehmen diskutiert und entschieden. In einem aktuell vom Arbeitsgericht Düsseldorf verhandelten Verfahren ging es um die Frage, ob der Betriebsrat eines Unternehmens ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung eines Accounts des Arbeitgebers bei Facebook und bei der Ausgestaltung von Richtlinien für Mitarbeiter für den Umgang mit Social Media im Internet hat.
Im entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat beantragt, die Facebook-Seiten des Arbeitgebers abzuschalten, da im Unternehmensauftritt Fotos enthalten waren, die eine Identifizierung von Mitarbeitern ermöglichte. Zudem bestand für Nutzer die Möglichkeit, Kommentare abzugeben – diese hatten sich teilweise kritisch geäußert. Sodann kam es von Mitarbeiter deswegen zu Beschwerden. Daraufhin beantragte der Betriebsrat die Abschaltung mit der Begründung, dass das Mitbestimmungsrecht aus dem Betriebsverfassungsrecht verletzt sei. Zudem wurde vorgetragen, dass der Betriebsrat nicht an der Gestaltung der Richtlinien für die Nutzung von Social Media beteiligt gewesen sei.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es keine Verletzung der Mitbestimmung erkennen könne, da sich insbesondere in § 87 BetrVG keine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren finden würde. Der Arbeitgeber könne selber entscheiden, ob er eine entsprechende Facebook-Seite habe und wie er diese gestalte (ArbG Düsseldorf vom 21.06.2013, 14 BVGa 16/13).