Einer der häufigsten Delikte in Deutschland ist der Betrug. Der Grundtatbestand ist in § 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) beschrieben:
"Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Es gibt im Wesentlichen zwei Formen des Betrugs:
Eingehungsbetrug: Beim Eingehungsbetrug hat der Täter von vornherein vor, das Opfer zu betrügen. Er will also von Anfang an dem Betrogenen einen wirtschaftlichen Schaden zufügen.
Erfüllungsbetrug: Beim Erfüllungsbetrug hat der Täter nicht von vornherein vor, einen Schaden zuzufügen. Er beginnt "gut". Er nimmt zunächst nicht in böser Absicht Kontakt zum Opfer auf. Erst während der Abwicklung der Verbindung fasst er den Plan, seinem Gegenüber keine wahre Erfüllung zu gewähren, sondern diesen reinzulegen.
Diese "Verböserung" erst im Nachhinein kann sich auf das Strafmaß auswirken zugunsten des Täters. Für den Geschädigten bleibt die Tat gleich "schlecht". Er hat in jedem Fall den Schaden, stellt sich nach der Tat wirtschaftlich im Ergebnis schlechter als vor dem kriminellen Geschehen.
Strafrechtlich kann der Täter seine Position auch dadurch verbessern, dass er den Schaden des Betrogenen ganz oder wenigstens teilweise wieder gutzumachen versucht.