Es kommt vor, dass ein Pkw während der Reinigung in einer Waschanlage beschädigt wird. Der Betreiber der Waschstraße möchte naturgemäß keine Verantwortung übernehmen, der Geschädigte freilich den Schaden vom Betreiber der Waschanlage ersetzt verlangen.
Dabei ist häufig umstritten, worin die Ursache für die Beschädigung an dem Fahrzeug liegt - und wer in dem Zusammenhang die Beweislast trägt: Muss der Betreiber der Waschanlage beweisen, dass der Schaden nicht von der Anlage verursacht wurde? Oder muss der Geschädigte beweisen, dass der Schaden am Pkw durch einen Fehler der Waschanlage verursacht wurde?
Das Amtsgericht Radolfzell (Urteil vom 21.02.2013, Az. 2 C 214/11) hatte hierzu im Rahmen eines Schadenersatzprozesses zu befinden. Bei der Waschanlage handelte es sich um eine solche Anlage, bei der der Fahrer während der Reinigung im Pkw verbleibt und durch die Waschanlage durch eine Vorrichtung gezogen wird. Das Gericht beurteilte die Beweislast in dem Fall so, dass der Geschädigte in der Beweislast für die Schadenverursachung sei. Eine Darlegungs- und Beweislastumkehr zulasten des Waschanlagenbetreibers komme nicht in Betracht.
Anders wäre die Beweislast zu beurteilen gewesen, wenn es sich bei der Waschanlage um eine Portalwaschanlage gehandelt hätte, bei der der Fahrer während der Reinigung aus dem Pkw aussteigen muss. In einem solchen Fall würde das Pendel der Beweislast zulasten des Waschanlagenbetreibers ausschlagen. Im zu entscheidenden Fall konnte der Geschädigte den Nachweis der Schadenverursachung nicht führen und unterlag in dem Rechtsstreit.