Die Rechteinhaber von urheberrechtlich geschützten Werken gehen in großen Umfang durch Abmahnungen gegen die Verletzung dieser Rechte im Internet vor, sodass Gerichte damit inzwischen umfangreich belastet sind. Häufig wehren sich die abgemahnten DSL-Anschluss-Inhaber mit der Behauptung, dass sie selber die vermeintliche Urheberrechtsverletzung gar nicht begangen haben. Streitig ist in diesem Zusammenhang die Frage, welche Anforderungen an die Einlassung des Anschlussinhabers zu stellen sind.
Während die Rechteinhaber geradezu von einer Beweislastumkehr ausgehen, also sehr hohe Anforderungen an die Behauptungen des Anschlussinhabers stellen, meinen andere, dass die so genannte sekundäre Darlegungslast gerade keine Beweislastumkehr ist, sodass an die Behauptungen des Beklagten auch nicht so hohe Anforderungen gestellt werden können.
In einem aktuellen Fall vor dem LG Rostock war der Rechteinhaber im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten vorgegangen. Hiergegen hatte dieser mit der Begründung Widerspruch eingelegt, dass er zum fraglichen Zeitpunkt nicht Hause gewesen sei. Dies könne seine Ehefrau bezeugen. Zudem hätten noch andere Familienmitglieder Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Diese habe er alle darüber belehrt, keine Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen zu begehen, weil es in der Vergangenheit schon zu anderen Abmahnungen dieser Art gekommen sei.
Da ein Computer natürlich auch eine Datei runterladen kann, wenn man nicht zu Hause ist, hätte diese Einlassung wohl nicht ausgereicht, um die Vorwürfe zu entkräften, wenn man von einer Beweislastumkehr ausgehen würde.
Das LG Rostock stellte jedoch im Einklang mit obergerichtlicher Rechtsprechung klar, dass an die sekundäre Darlegungslast des Verfügungsbeklagten nicht derartig hohe Anforderungen zu stellen seien, da es sich eben nicht um eine Beweislastumkehr handele und gab daher dem Widerspruch stand (vgl. LG Rostock vom 31.01.2014, 3 O 1153/13 (1).