Im Anschluss an seine Rechtsprechung vom 11.02.2009, Az. VIII ZR 274/07, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. März 2011, Az. VIII ZR 266/09, zunächst unter Bestätigung seiner vorangegangenen Rechtsprechung, dass der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung durch den Verkäufer wieder entgegen nahm, die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt.
Die Beweislast erstreckt sich aber nach der neuen Entscheidung nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist, wenn eine Schadensverursachung durch den Käufer ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall, trat ein bereits vorher gerügter Mangel, auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers, erneut auf. Dann so der BGH, muss der Käufer nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel.
Der Entscheidung lag ursprünglich ein Leasingvertrag zugrunde. Nach Abtretung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag zwischen Leasinggesellschaft und Autohaus, erklärte der Leasingnehmer gegenüber dem Verkäufer des Wagens den Rücktritt. Vorangegangen war, dass bereits kurz nach Übergabe der Leasingnehmer verschiedene Mängel beanstandete, unter anderem Fehler des Motors.
Der Verkäufer führte mehrfach Nachbesserungsarbeiten durch. Der Leasingnehmer konnte im Verfahren mit einem Sachverständigen beweisen, dass der Wagen weiterhin Mängel am Motor aufweist, mithin der Mangel auch durch die Reparaturversuche des Verkäufers nicht beseitigt worden sind. Der vom Leasingnehmer erklärte Rücktritt war demnach berechtigt.