Anlässlich eines Prozesses eines Kraftfahrers auf Vergütung geleisteter Überstunden hat das BAG mit Urteil vom 16.05.2012 (Az: 5 AZR 347/11) ausgeführt, dass der Arbeitnehmer darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen hat, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat.
Er genügt seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, an welchen Tagen und in welchem zeitlichen Rahmen er an diesen Tagen die Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesem Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und in welcher Form der Arbeitnehmer diesen Weisungen gefolgt ist bzw. sie abgelehnt hat.
Es ist jedoch keine schematische Anwendung dieser Grundsätze geboten. Auf jeden Fall muss im streitigen Einzelfall die zu verrichtende Tätigkeit und der konkrete Arbeitsablauf berücksichtigt werden.
In dem vorliegenden Fall mit dem Kraftfahrer genügt dieser seiner Darlegungslast, wenn er die vom Arbeitgeber bestimmten Touren benennt, die Tage, an welchen er die Touren begonnen hat und die Tage, wann die Touren beendet wurden. Im Rahmen der gestuften Darlegungslast muss der Arbeitgeber dann darlegen, dass der Arbeitnehmer ggf. in einem geringeren Umfang gearbeitet hat.