Immer wieder stellt sich vor Gericht die Frage, ob Beweise verwertet werden dürfen, die unter Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben erlangt worden sind. Im entschiedenen Fall stritten die Parteien um eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers des Einzelhandels, weil er den Arbeitnehmer verdächtigte, einen Diebstahl an Waren begangen zu haben.
Um den Diebstahlsverdacht zu erhärten, hatte der Arbeitgeber ohne Wissen des Arbeitnehmers, allerdings unter Aufsicht des Betriebsrates, dessen Spind öffnen und durchsuchen lassen. Hierbei sollen nach der Behauptung des Arbeitgebers entsprechende Waren aufgefunden worden sein. Als dann Abends eine Taschenkontrolle bei dem betroffenen Arbeitnehmer durchgeführt werden sollte, konnte jedoch kein Diebesgut mehr sichergestellt werden. Auch eine erneute Durchsuchung des Spinds verlief daraufhin negativ. Trotzdem sprach der Arbeitgeber eine entsprechende Verdachtskündigung aus. Hiergegen zog der Arbeitnehmer vor Gericht.
Die Richter der Revisionsinstanz entschieden letztlich, dass die Kündigung rechtswidrig gewesen sei. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Spindkontrolle rechtswidrig gewesen sei, da sie unter Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben erfolgt sei und sich damit als unverhältnismäßig darstelle. Somit hätte der Arbeitgeber seine Kündigung auf vermeintliche Beweise gestützt, die vor Gericht keinen Bestand haben könnten. Der Arbeitnehmer hätte bei der Spindkontrolle mindestens anwesend sein müssen. Die Anwesenheit des Betriebsrates lies das Gericht nicht ausreichen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013 - 2 AZR 546/12).