Ein Arzt begehrte vom Betreiber eines Online-Bewertungsportals die Löschung seiner Daten inklusive der ihn betreffenden Bewertungen wegen Verletzung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts. Da der Betreiber der Löschung nicht nachkam, bestritt der Arzt den Klageweg.
Nachdem die beiden Vorinstanzen dem Anspruch des Arztes eine Absage erteilt hatten, musste sich der Bundesgerichtshof mit der Thematik befassen. Wie bereits die Vorinstanzen sah der Bundesgerichtshof keinen Anspruch des Arztes auf Löschung seiner Daten (BGH, Urteil v. 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13).
Der Bundesgerichtshof stufte nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit als in diesem Fall höher ein als das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung. Das höchste deutsche Zivilgericht berücksichtigte in seiner Abwägung zwar, dass sich Einträge für den Arzt als negativ erweisen könnten und auch eine Gefahr des Missbrauchs grundsätzlich bestehe. Dem gegenüber stehe aber das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über den Arzt und seine Leistungen, was das Interesse des Arztes überwiege.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes könne sich der Arzt bei beleidigenden oder unwahren Inhalten zivilrechtlich zur Wehr setzen und von dem Portalbetreiber die Löschung solcher Einträge verlangen. Sonach war dieser nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes berechtigt, entsprechende Daten über den Arzt zu erheben, zu speichern und zu nutzen und an Besucher des Bewertungsportals zu übermitteln.