Die Bezeichnung „Energy & Wodka“ ist erlaubt. Diese Angabe verstößt nicht gegen europäisches Recht (Az. I ZR 167/12, BGH). In dem Rechtsstreit wurde im Ergebnis eine Klage des Schutzverbands der Spirituosenindustrie e.V. höchstprozentig äh höchstrichterlich abgewiesen. Mit der Klage wurde versucht, den Vertrieb eines in Dosen abgefüllten Mischgetränks aus Wodka und einem weiteren Bestandteil unter der Bezeichnung „Energy & Wodka“ zu unterbinden, weil es sich um eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der EG-Verordnung handeln soll.
Nach der EG-Verordnung dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen bzw. hier nährwertbezogene Angaben tragen. Erlaubt sind jedoch rein objektive Beschaffenheitsangaben. Noch das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Hamm, hatte die Bezeichnung „Energy & Wodka“ als nährwertbezogene Angabe angesehen. Mit der Angabe „Energy & Wodka“ werde dem Verbraucher vorgespielt, dass das Getränk aufgrund einer in ihm enthaltenen anderen Substanz besondere positive Nährwerteigenschaften habe. Anzunehmen sei damit eine anregende, stimulierende Wirkung auf den Organismus.
Das sieht der Bundesgerichtshof anders. Bemerkenswert ist zunächst die unmittelbare Anwendung der Health-Claim-Verordnung über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Danach gelten EG-Verordnungen in allen ihren Teilen verbindlich sind und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Eine besondere Umsetzung in innerstaatliches Recht ist nicht erforderlich.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs geht inhaltlich in Ordnung. Eine kleine praktische Verprobung beweist es: Energie kann gesund sein, muss es aber keineswegs. Im Extremfall ist sie für den menschlichen Körper sogar klar tödlich, z. B. dann, wenn man Benzin oder Dieselöl mit Wodka gemischt einnimmt. Der Name Energie in Verbindung mit Alkohol kann somit auch für den dümmsten Verbraucher nicht so verstanden werden als ein Hinweis darauf, dass solch ein Getränk gesund wäre. Na dann mal Prost, Nastrovje.