Tritt ein Reisender aus Gründen von der Reise zurück, die nicht in den Risikobereich des Reiseveranstalters fallen (plötzliche Erkrankung, Trennung von Mitreisenden, Verlust des Arbeitsplatzes etc.) so muss der Reisende einen Teil des Reisepreises, die Stornoentschädigung, zahlen.
Die meisten Reiseveranstalter haben in Ihren AGB-Klauseln, die die Höhe dieser Stornogebühren festlegen. Nach dem Urteil des BGH vom 09.12.2014 (Az. X ZR 13/14) kann davon ausgegangen werden, dass diese Storno-Klauseln im Reisevertrag sämtlich unwirksam sein dürften, da sie gegen den Grundsatz aus § 651 i Absatz 3 BGB verstoßen.
Demnach ist es zulässig, eine pauschale Entschädigung im Falle des Rücktritts vor Reisebeginn zu vereinbaren. Die Pauschale muss dem typischen Schaden, der des Reiseveranstalters durch den Rücktritt des Kunden entsteht, entsprechen. Der Nachweis, dass dies der Fall ist, obliegt dem Veranstalter. Der muss hinreichend darlegen, dass die verlangten Rücktrittspauschalen unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und anderweitigen Verwertung berechnet wurden.
Das wird kaum ein Veranstalter darlegen können, sodass die Pauschalen in den AGB der Veranstalter durchweg unwirksam sein dürften. Im Falle der Unwirksamkeit tritt nach dem Urteil des BGH an die Stelle der unwirksamen Stornopauschale die gesetzliche Regelung, die gem. § 651i Absatz 2 BGB lautet:
„Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.“
Da der Veranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen kann, nachdem er den Anspruch auf den Reisepreis verliert, hat der Veranstalter die umfassende Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
Die Entscheidung des BGH dürfte sich nicht in allen Fällen zugunsten der Reisenden auswirken. Vor dem Hintergrund empfiehlt es sich, im Fall eines Rücktrittes mit dem Reiseveranstalter in Verhandlung über die Höhe der Stornogebühren zu treten. Dieser müsste deutlich die einzelnen Kosten aufschlüsseln können.