Mit Urteil vom 28.01.2014 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass keine, auf den Schadenersatz bei der Rückabwicklung einer Beteiligung anrechenbare, außergewöhnlich hohe Steuervorteile vorliegen, wenn eine geringe Bareinlage zu leisten war, die zu einem negativen Kapitalkonto führte, das bei Übertragung einen steuerbaren außerordentlichen Gewinn darstellt (AZ.: XI ZR 42/13).
Der Kläger verlangte hier von der Beklagten Rückabwicklung seiner Beteiligung an einer GmbH & Co. KG. Fraglich ist hier, ob im Rahmen des Schadenersatzanspruchs Steuervorteile anzurechnen sind. Der Kläger leistete 55 % der Nominaleinlage, der Rest sollte nach dem Gesellschaftsvertrag aus den Gewinnen der Gesellschaft geleistet werden, wobei sich die Höhe nach dem jeweiligen Gewinn des Gesellschafters, abzüglich der Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag, bemessen sollte.
Außerdem sollten die Kommanditisten danach bei hinreichender Liquidität der Gesellschaft einen Anspruch auf eine ausreichende Ausschüttung für die auf ihre Beteiligung entfallende Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag haben. Die noch ausstehende Einlage sollte die Gesellschaft nur verlangen können, wenn es zu Liquiditätsengpässen kommen sollte.
Das Gericht führt aus, grundsätzlich seien Steuervorteile im Wege der Vorteilsausgleichung auf Schadenersatzansprüche anzurechnen, wenn dieselben nicht durch die Rückabwicklung der Beteiligung schon wieder aufgehoben würden. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Geschädigte darlegen könne, dass ihm die Steuervorteile auch bei steuerlicher Berücksichtigung des Ersatzanspruchs erhalten blieben oder ihm Verluste über die Höhe seiner Einlage hinaus zugewiesen wurden.
Voraussetzung für eine Anrechnung ist laut BGH jedenfalls ein kausaler Zusammenhang zwischen den Steuervorteilen und dem Schadensereignis und dass die Anrechnung dem Zweck des Schadenersatzes nicht zuwiderläuft. Außerdem dürfe weder der Schädiger unbillig entlastet, noch der Geschädigte unzumutbar belastet werden. Daher seien Vorteile einer Tarifermäßigung beispielsweise grundsätzlich nicht anrechenbar.
Hier sei jedoch im Rahmen der Betrachtung der Steuervorteile eine Gesamtbetrachtung anzustellen, die alle relevanten Zahlungen umfasst, so der BGH. Es seien sowohl die Schadenersatzleistung als auch die Übernahme des negativen Kapitalkontos durch die Beklagte zu versteuern, sodass der durch Verlustzuweisung erhaltene Steuervorteil wieder ausgeglichen werde.