In diesem Beitrag sollen kurz angeschnitten werden einige aktuelle Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung und Weitergabe von urheberrechtlich geschützten Werken, insbesondere von Fotografien. Täglich wird in den sozialen Netzwerken von alleine bei Facebook über einer Milliarde Nutzern eine Unzahl an urheberrechtlich geschützten Bildern verwendet. Dabei hat der Nutzer im Normalfall erst einmal die Möglichkeit, Bilder entweder selbst zu posten, entweder bei sich selbst oder auch bei anderen Nutzern. Er kann die Inhalte auch über die Funktion Teilen mit anderen Nutzern zu teilen. Oder er kann auch lediglich ein „like“ zu dem betreffenden Beitrag hinzufügen, schließlich gibt es auch eine Funktion, anhand derer Kommentare hinzugefügt werden können, die dritte Nutzer dann lesen können.
Eine Mitarbeiterin eines Krankenhauses kam nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 11.04.2014 (Aktenzeichen 17 Sa 2200/13) noch einmal mit einem blauen Auge davon: Wer Fotografien eines Patienten ohne Einwilligung auf Facebook veröffentlicht, muss mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Im konkreten Fall hätte jedoch, wie es im Arbeitsrecht üblich ist, zuerst eine Abmahnung erfolgen müssen. Das Landgericht Stuttgart vertrat zur Frage der Urheberrechtsverletzung in Facebook im Urteil vom 20.07.2012, Aktenzeichen 17 O 303/12 folgende Rechtsauffassung: Der Betreiber einer Facebook-Unternehmensseite haftet für Urheberrechtsverletzungen, die auf seiner Seite durch Dritte begangen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er positive Kenntnis der Urheberrechtsverletzung hat und das rechtsverletzende Objekt (im entschiedenen Fall das gepostete Foto) trotz dieser Kenntnis nicht entfernt. Der Betreiber der Facebook-Seite war danach außerdem verpflichtet, dem Verletzten durch Vorlage einer geordneten und vollständigen Aufstellung Auskunft zu erteilen über Art, Umfang und Dauer der Nutzung des Bildes auf seiner Seite. Auch wenn die Rechtslage in diesen Situationen höchstrichterlich noch weitestgehend ungeklärt ist, kann man derzeit folgendes sagen: Eine allgemeine Überprüfungspflicht sämtlicher Internetinhalte kann es niemals geben.
Äußerste Vorsicht ist jedoch für die Nutzer sozialer Netzwerke immer angebracht. Das gilt insbesondere dann, wenn aktiv neue Inhalte eingestellt werden, über deren Urheberschaft Zweifel bestehen und keine ausdrückliche Zustimmungserklärung der Rechtsinhaber vorliegt. Wer abgemahnt wird, sollte beim geringsten Zweifel über deren Urheberrechte entsprechende Inhalte oder Bilder sofort herausnehmen oder sperren (lassen).