Bilderklau im Internet kann teuer werden. Das unerlaubte Verwenden von urheberrechtlich geschützten Fotoaufnahmen zieht in der Regel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Übernahme von Rechtsanwaltskosten für die Erstellung einer Abmahnung und Schadenersatz nach sich. Allein dadurch können erhebliche Kosten für den Verletzer entstehen. Wird im Nachgang auch noch gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen, im Beispiel die Fotoaufnahme also abermals unberechtigterweise verwendet, so wird die Zahlung einer Vertragsstrafe die Folge sein.
Das Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil v. 07.11.2013, Az. 29 U 2019/13) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie hoch diese Vertragsstrafe sein kann. Im Fall wurde vom Gläubiger eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR für die abermalige Verwendung einer Fotoaufnahme verlangt. Das vorbefasste Landgericht sprach diesen Betrag noch zu. Das Oberlandesgericht hingegen reduzierte den Betrag auf 1.500,00 EUR. Zur Begründung führte es aus, dass es für die Höhe der Vertragsstrafe auf verschiedene Faktoren ankomme. Dabei spielen insbesondere die Größe und die Art des verletzenden Unternehmens eine Rolle sowie dessen Umsatz.
Auch das Ausmaß der erneuten Rechtsverletzung und das Verhalten des Verletzers sind bei der Bemessung der Höhe der Vertragsstrafe zu berücksichtigen genauso wie das Verschuldensmaß des Verletzers. Im zu entscheidenden Fall war das verletzende Unternehmen eher von kleinerer Größe mit entsprechend kleinem Umsatz, sodass das Gericht einen Betrag von 1.500,00 EUR als angemessen erachtete. Die Höhe einer Vertragsstrafe ist nach der Entscheidung des OLG München sonach stets vom Einzelfall und von den vom Gericht aufgestellten Kriterien abhängig.