Mit Urteil vom 10.04.2014 (Aktenzeichen VII ZR 241/13) hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein bestätigt, wonach es auch bei nur teilweiser Vereinbarung von Schwarzarbeit zur Gesamtnichtigkeit des jeweiligen Auftrags kommt. Diese für einen Werkunternehmer drastischen bis hin zu ruinösen Folgen ergeben sich daraus, dass gem. § 134 BGB ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, normalerweise nichtig ist. Das Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG) beinhaltet solch ein gesetzliches Verbot.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Festgestellt wurde in dem fraglichen Fall eine derartige verbotene Schwarzgeldabrede. Die Parteien im Rechtsstreit hatten nämlich vereinbart, die Werkleistung teilweise mit, und teilweise ohne Rechnung zu erbringen. Vereinbart war konkret, dass über den schriftlich vereinbarten Werklohn von 13.500,00 EUR hinaus weitere 5.000,00 EUR bar ohne Rechnung gezahlt werden sollten. Damit war beabsichtigt worden, den entsprechenden Umsatz den Steuerbehörden zu verheimlichen, damit die Auftraggeber dadurch einen Preisvorteil erzielen. Dem Werkunternehmer wurden nun im Ergebnis für seine bereits erbrachten Arbeiten weder ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus §§ 677, 683, 670 BGB zugebilligt, da ein Geschäftsführer, der bei der Ausführung des Geschäfts gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, diese Aufwendungen nicht für erforderlich halten darf, noch ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, denn nach § 817 S. 2 BGB wird ein Bereicherungsanspruch aus einer Leistungskondiktion ausgeschlossen, wenn der Leistende durch die Leistungen gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßen hat.
Schließlich wurde damit auch eine starke Meinung in Literatur und Rechtsprechung verworfen, nach der der Ausschluss des Bereicherungsanspruchs in solchen Situationen nicht der Billigkeit entspricht. Nach dieser Ansicht ist es der eigentliche Zweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, öffentliche Interessen zu wahren, wie etwa das Interesse des Staats an Steuereinnahmen, aber nicht die Bestrafung und korrespondierende Belohnung von gleichermaßen unredlich handelnden Vertragsparteien. Ob es Aufgabe der Rechtsprechung ist, dem – hier ja eigentlich nicht schutzwürdigeren – Empfänger derartiger sittenwidriger Leistung die Zahlung des gesamten Entgelts zu ersparen, bleibe dahin gestellt.