Sehr häufig gibt es Streit über den wirksamen Abschluss von Verträgen im Internet. Verbraucher fühlen sich insbesondere dann getäuscht, wenn sie Seiten benutzen, deren Mehrwert zweifelhaft ist und der Betreiber hinterher geltend macht, dass ein kostenpflichtiges Dauerschuldverhältnis, volkstümlich „Abo-Falle“ genannt, zustande gekommen sei. Streitig in diesem Zusammenhang war jedoch, ob dieses Geschäftsmodell auch strafrechtlich relevant war. Dies wurde ganz unterschiedlich beurteilt. Im entschiedenen Fall hatte der Angeklagte unter anderem Seiten betrieben, die es ermöglichen sollten, Routen für Autofahrten zu planen.
Wenn arglose Verbraucher jedoch versuchten, die Seiten zu nutzen, wurde ihnen nach Eingabe ihrer Daten mitgeteilt, dass sie nunmehr ein kostenpflichtiges zwölfmonatiges Abonnement abgeschlossen hätten. Sodann wurde außergerichtlich versucht, diese Forderung über den Auftritt diverser Inkassounternehmen Nachdruck zu verleihen. Unter den Gerichten war umstritten, ob dieses Verhalten des Angeklagten den Tatbestand des Betruges im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch darstellte. Die Gerichte standen nicht ganz zu Unrecht auf dem Standpunkt, dass das Strafrecht nicht dazu diene, unachtsame Verbraucher vor schlechten Geschäften zu schützen.
An diesem Punkt hat der Bundesgerichtshof nun jedoch für Klarheit gesorgt und entschieden, dass das Verhalten zumindest dieses Angeklagten den Tatbestand des Betruges erfülle. Die Richter begründeten ihre Entscheidung insbesondere damit, dass der Angeklagten mit Täuschungsabsicht gehandelt habe (BGH vom 05.03.2014, 2 StR 616/12).