Einem Vater kann wegen rechtsradikalen Aktivitäten das Umgangsrecht für die eigenen Kinder entzogen werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13.12.2012 einem leider in der Öffentlichkeit nicht wahrgenommenen, aber nichts desto trotz wegweisenden Beschluss zum Umgangsrecht gefasst (Az: 1 BvR 1766/12).
Es hat der Verfassungsbeschwerde einer Mutter stattgegeben und hat die Angelegenheit an das zuständige Oberlandesgericht zurückgegeben. Was war passiert?
Eine junge Mutter hatte drei Kinder mit einem Mann, welcher aktiv in der rechtsradikalen Szene ist. Sie selbst war zuvor dort auch aktiv, ist aber ausgestiegen und nimmt an einem Aussteigerprogramm teil. Sie hat ihren Namen und den ihrer Kinder ändern lassen und ist mehrfach umgezogen. Das zuvor in dieser Angelegenheit befasste OLG hatte dem Vater ein Umgangsrecht mit seinen Kindern zugebilligt.
Diesem Spuk hat das Verfassungsgericht ein Ende bereitet. Es führt aus: "Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist dann veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren."
Das BVerfG ist dann davon ausgegangen, dass die Kinder beim Umgang mit dem Vater zumindest mittelbar gefährdet seien. Eine strukturelle und dauerhafte Gefährdung nahm es wegen der Aufdeckung der neuen Identität der Mütter und Väter an. Zudem kritisierte das Verfassungsgericht die mangelnde Auseinandersetzung des zuvor befassten OLG mit den denkbar nachteiligen Folgen des Umgangs mit den Kindern.
Das Verfassungsgericht hat damit eine vernünftige Grenze für Radikale gezogen.