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Cannabis in Deutschland: Was Sie rechtlich wissen sollten

Einleitung

Cannabis ist mit über vier Millionen Konsumenten die am häufigsten genommene Droge in Deutschland. Bereits 1994 stufte das Bundesverfassungsgericht das Suchtpotenzial von Cannabisprodukten als sehr gering ein. Gesetzlich verboten ist es dennoch bis heute.

Die Debatte um die Legalisierung beschäftigt die Bundesrepublik. Was von der einen Seite als Einstiegsdroge bezeichnet wird, ist für andere im Vergleich zu Alkohol und Zigaretten harmlos, da es physisch nicht abhängig macht. Dass Cannabisprodukte jetzt auch Einzug in die Medizinhalten und von Ärzten verschrieben werden dürfen, heizt die Diskussion weiter an. Sogar in der Politik ist von zukünftigen Cannabis-Fachgeschäften und geregeltem Verkauf die Rede. Die Grünen wollen es vollständig entkriminalisieren. 30 Gramm Cannabis soll jeder Erwachsene bald besitzen dürfen, wenn es nach ihnen ginge.

1. Was gibt es über Cannabis zu wissen?

Cannabis ist die lateinische Bezeichnung für die Hanfpflanze, die umgangssprachlich auch für alle ihre Rauschmittel verwendet wird. Ihr Wirkstoff ist THC (Tetrahydrocannabinol), der fast ausschließlich im weiblichen Hanf enthalten ist. Die Blüten weisen die größte Konzentration auf. Aus der männlichen Pflanze wird kaum Rauschmittel gewonnen. Sie wird hauptsächlich als Nutz- oder Industriehanf für Stoffe und andere Hanfprodukte verwendet.

Als Marihuana werden die getrockneten Hanfblüten bezeichnet. Haschisch hingegen ist das getrocknete Harz, das aus der weiblichen Pflanze gewonnen wird und meist eine höhere THC-Konzentration hat. Beides, Marihuana und auch Haschisch, kann geraucht oder als Getränk und Speise konsumiert werden.

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Rohstoff (Pflanze) und Endprodukt (getrocknete Blüte oder Harz). In der Anlage des Betäubungsmittelgesetzes ist lediglich von „Cannabis“ die Rede, womit alles, also Pflanzen, Pflanzenteile, Marihuana oder Haschisch, gemeint ist. Sogar den nahezu THC-freien Industriehanf dürfen legal nur Landwirte anbauen. Das müssen sie dann aber auch offiziell melden.

Besitzt eine Privatperson Industriehanf oder männliche Pflanzen oder baut diese an, ist das genauso strafbar als handele es sich um den THC-haltigen weiblichen Hanf.

2. Was ist der gesetzliche Stand und die Praxis in der Strafverfolgung?

Laut § 31a Betäubungsmittelgesetz sind in Deutschland Anbau, Besitz und Handel von Cannabis und Cannabisprodukten strafbar. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechnen. Wenn der Fall vom Gericht als minderschwer angesehen wird, gibt es einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als drei Monaten. Ein Minimum von zwei Jahren im Gefängnis droht dem, der Cannabis aus dem Ausland einschmuggelt. Fünf Jahre Mindesthaftwerden es, wenn man als Mitglied einer Bande agiert oder Minderjährige anstiftet, mit Cannabis zu dealen. 
Ausnahmen nach Betäubungsmittelgesetz

Die Staatsanwaltschaft kann auf eine Strafverfolgung verzichten oder ein Verfahren einstellen, wenn

  • kein öffentliches Interesse daran besteht und
  • der Täter die Drogen lediglich zum Eigenverbrauch
  • in geringer Menge anbaut, herstellt oder erwirbt.

Öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht immer dann, wenn jemand so konsumiert, dass Kinder und Jugendliche zum Nachahmen verführt werden könnten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Lehrer, Erzieher oder Mitarbeiter einer Drogenhilfeeinrichtung Cannabis zu sich nehmen. Das öffentliche Interesse ist ebenfalls betroffen, wenn die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet ist.

3. Was gilt als „geringe Menge“

Es ist gesetzlich nicht ausdrücklich verboten, Cannabisprodukte zu konsumieren. Denn damit schädigt man nur sich selbst, und das ist rechtlich gesehen eine straffreie Tat. Theoretisch könnte man ja auch an einem Joint ziehen, also konsumieren, während ihn ein anderer in der Hand hält, also besitzt. Wegen dieser Grauzone drückt die Rechtsprechung in Deutschland ein Auge zu, wenn jemand nur eine kleine Ration zum Eigenbedarf – also eine geringe Menge – dabei hat. Auch für den Anbau von Hanf ist diese Grenze ausschlaggebend.

Für die „nicht geringe Menge“ gibt es bundesweit einen einheitlichen Grenzwert, der auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beruht. Wer diesen Wert überschreitet, muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechnen.

Der Grenzwert liegt bei 7,5 Gramm THC. Da der Wirkstoffgehalt der verschiedenen Cannabisprodukte stark schwankt, können keine Angaben zum eigentlichen Gewicht des Produktes getroffen werden. Bei Haschisch mit einem hohen Wirkstoffgehalt von rund 15Prozent wäre bereits mit 50 Gramm die „nicht geringe Menge“ erreicht.

Die „geringe Menge“ dagegen ist nicht gesetzlich verankert und auch nicht bundeseinheitlich definiert. Die tatsächliche Dosis dürfen die einzelnen Landesregierungen deshalb nach eigenem Ermessen festlegen. In der unten stehenden Tabelle ist dabei immer das Gewicht des Produktes angegeben, nicht der THC-Wert. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften können im Einzelfall aber jederzeit von den Toleranzwerten abweichen und anders entscheiden. Besonders bei wiederholtem Drogenbesitz ist die „geringe Menge“ kein Garant für Straffreiheit.

3.1. Bundesländer im Vergleich

In Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern herrschen die strengsten Vorschriften, da dort kein Richtwert für die „geringe Menge“ festgelegt ist und die Gerichte von Fall zu Fall entscheidender Vorreiter in Sachen Cannabistoleranz ist Berlin. Während lediglich 6 Gramm in den meisten anderen Bundesländern „gering“ sind, sieht der Berliner Senat sogar von einer strafrechtlichen Verfolgung ab, wenn der Besitzer bis zu 15 Gramm dabei hat.

In den Bundesländern haben sich die folgenden Toleranzwerte durchgesetzt:

Thüringen Einzelfallentscheindung
 Mecklenburg-Vorpommern Einzelfallentscheidung
 Baden-Württemberg bis zu 6 Gramm
 Bayern bis zu 6 Gramm
 Niedersachsen bis zu 6 Gramm
 Sachsen-Anhalt bis zu 6 Gramm
 Saarland bis zu 6 Gramm
 Hamburg bis zu 6 Gramm
 Brandenburg bis zu 6 Gramm
 Hessen bis zu 6 Gramm (auch im Wiederholungsfall)
 Schleswig-Holstein bis zu 6 Gramm (auch geringe Mengen anderer Drogen)
 Bremen 6 - 8 Gramm, im Einzelfall bis zu 10 Gramm
 Rheinland-Pfalz bis zu 10 Gramm
 Nordrhein Westfahlen bis zu 10 Gramm (auch geringe Mengen anderer Drogen)
 Berlin bis zu 15 Gramm

4. Cannabis als Medizin: Was gibt es zu beachten?

Ärzte können schwerkranken Patienten, die beispielsweise unter Multiple Sklerose, Rheuma, Krebs, AIDS, Alzheimer, Tourettesyndrom oder den Nebenwirkungen einer Chemotherapie leiden, Cannabis verschreiben.

Patienten brauchen die Ausnahmeerlaubnis vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nicht mehr. Außerdem werden die Kosten nun von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Allerdings muss die Krankenkasse die Kostenübernahme zuvor genehmigen. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf die Krankenkasse einen Antrag ablehnen. Die Entscheidung muss dann im Detail begründet werden.

Grundsätzlich darf jeder Arzt Cannabis verschreiben, der auch am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt. Die Krankenkassen haben nur drei Tage Zeit, um zu entscheiden, ob der Patient Cannabis verschrieben bekommt oder nicht. Tier- oder Zahnärzte dürfen kein Cannabis verschreiben.

Maximal darf der Arzt laut Betäubungsmittelverschreibungsverordnung 100 Gramm pro Monat verschreiben. Der Selbstanbau ist in Deutschland nach wie vor verboten. Momentan wird der deutsche Cannabis-Markt durch Importe aus den Niederlanden und Kanada versorgt. Eine staatliche Cannabisagentur beim BfArM soll dann die Produktion (die möglicherweise auch in Deutschland stattfinden wird) staatlich kontrollieren.

5. Ist der Eigenanbau zu medizinischen Zwecken erlaubt?

Um die Genehmigung zu bekommen, muss ein Patient bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wichtig ist der Bericht eines Arztes, der die Therapie dokumentiert und außerdem bescheinigt, dass bei aktuellen Symptomen die herkömmlichen Methoden nicht anschlagen. Dann erst darf er ein Cannabis-Präparat verschreiben. Der Patient kann daraufhin legal Cannabis-Medizinkaufen. Sofern sie Wirkung zeigt, muss der Patient seine Krankenkasse mit einer ärztlichen Empfehlung auffordern, die Kosten zu übernehmen. Lehnt die Kasse das ab, kann der Patient auf Cannabisblüten aus der Apotheke umsteigen.

Im nächsten Schritt kann der Patient theoretisch selbst anbauen, wenn er eine Ausnahmegenehmigung beantragt und diese bewilligt wird. Er muss dabei zusätzlich eine ausführliche Erklärung abgeben, wie er die Pflanzen vor Diebstahlschützen wird. Ein Arzt muss die Therapie von Anfang bis Ende begleiten und betreuen.

Noch einmal zusammengefasst: Für einen Antrag, Hanf als Medikament anbauen zu dürfen, muss der Patient Folgendes vorweisen können:

  • Arztbericht über Diagnose und Symptome
  • Dokumentation über bisher gescheiterte Therapieversuche
  • Ablehnung der Kostenübernahme durch Krankenkasse
  • Antragsformular des BfArM zum Eigenanbau
  • Erklärung zum Schutz vor Diebstahl
  • Begleitender Arzt während der gesamten Therapie

Bisher gibt es allerdings noch keinen Antrag, bei dem das BfArM dem Antragssteller genehmigt hat, Medizinalhanf selbst anzubauen.

6. Was gilt es bei Polizeikontrollen zu beachten?

Wer unter Cannabis-Einfluss fährt und in eine Polizeikontrolle kommt, hat eine Ordnungswidrigkeit begangen. Beim ersten Vergehen wird das meist mit einem Monat Fahrverbot und 500 Euro Geldbuße bestraft. Setzt man sich zum wiederholten Mal zugedröhnt ans Steuer, gibt es schon bis zu drei Monate Fahrverbot und 1500 Euro Geldbuße. Wer in berauschtem Zustand einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, verletzt oder einen Unfallverursacht, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen.

In jedem Fall wird die zuständige Führerscheinstelle eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) fordern. Dabei ist nicht mal ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nötig. Schon, wenn der Verdacht besteht, dass jemand Cannabis konsumiert und deswegen fahruntauglich ist, kann die Verwaltungsbehörde einÜberprüfungsverfahren einleiten. Allein der Besitz von Cannabis reicht allerdings noch nicht, einen solchen Verdacht zu begründen.

7. Was darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle?

Einen Fahrer gegen seinen Willen mit auf die Wache nehmen, darf die Polizei nur dann, wenn dieser sich weigert, sich auszuweisen und seine Papiere vorzuzeigen. Das muss der Betroffene also auf jeden Fall tun. Auch Warndreieck, Erste-Hilfe-Kasten und Warnweste muss dieser den Beamten zeigen, wenn er dazu aufgefordert wird. Das Auto durchsuchen darf die Polizei nur, wenn der Betroffene zustimmt. Gegen dessen Willen kann das nur mit einem Durchsuchungsbefehl durchgeführt werden.

Auch die meisten Tests dürfen die Beamten vom Fahrer nicht einfach verlangen. Urin-, Schweiß- und Atemalkoholtests sind grundsätzlich auf freiwilliger Basis. Eine Ausnahme gibt es nur für Bluttests: Liegt ein konkreter Hinweis vor, dass der Betroffene fahruntauglich ist, kann der Testangeordnet werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er eine Fahne hat, es im Auto nach Cannabis riecht oder ein Drogenspürhund anschlägt. Für einen Bluttest brauchen die Beamten aber einen richterlichen Beschluss. Außerdem muss er dann von einem Arzt durchgeführt werden.

Freiwillig sind auch die Antworten auf die Fragen nach dem letzten Alkohol- oder Drogenkonsum. Sogar in die Augen leuchten, den Fahrer auf einer Linie laufen oder die Naseberühren lassen, dürfen die Beamten nur, wenn der Betroffene einwilligt. Folglich dürfen sie auch niemanden zwingen, mit auf die Wache zu kommen, nur weil derjenige nicht kooperiert.

8. Wie verhalten ich mich bei einer Verkehrskontrolle?

Es ist natürlich nicht empfehlenswert, Widerstand gegen die Polizei zu leisten. Die eigenen Rechte sollte man trotzdem höflich aber bestimmt einfordern.

Angaben zur eigenen Person müssen auf jeden Fall gemacht werden. Denn wer sich weigert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 1000 Euro bestraft wird. Nur wer sich ganz sicher ist, dass geforderte Tests negativ ausfallen, sollte sich auf diese einlassen. Hierbei kann der Schnelltest nämlich wirklich die schnellste Methode sein, die Polizeikontrolle zu beenden. Denn haben die Beamten erst einen Verdacht, können sie einen Richter kontaktieren und einen Beschluss zum Bluttest anfordern. Dann muss der Fahrer die Polizisten zum zuständigen Arztbegleiten und die Testergebnisse abwarten.

Da ein Bluttest teuer ist, werden die wenigsten Beamten einen solchen ohne begründeten Zweifel durchführen lassen. Fällt allerdings ein Schnelltest positiv aus, kommt der Fahrer nichtmehr darum herum und ist zumindest vorübergehend seinen Führerschein los. Ist sich der Fahrer also nicht sicher, ob er in jeder Hinsicht nüchtern ist, sollte er von seinem Recht zu schweigen Gebrauch machen. Auch die Schnelltests sollte er dann verweigern. So besteht immer noch die Möglichkeit, dass die Beamten ohne einen Bluttest durchzusetzen wieder abziehen. Selbst unklare Testergebnisse und vage Antworten könnten den Verdacht der Beamten verstärken oder bestätigen.

9. Wie läuft eine Hausdurchsuchung ab?

Eine Hausdurchsuchung darf vorgenommen werden, wenn sie von einem Richter angeordnet wurde. Eine Ausnahme gibt es nur bei Gefahr im Verzug. Die Polizei oder Staatsanwaltschaft darf zum Beispiel eigenmächtig eine Durchsuchung durchführen, wenn ein Menschenleben in Gefahr ist. Eine weitere Möglichkeit ist, dass der Richter nicht erreichbar ist und die Durchsuchung erfolglos sein würde, wenn länger gewartet wird.

Nur weil jemand Cannabis besitzt, kann aber nicht sofort eine Hausdurchsuchung stattfinden. Nur wenn ein objektiv begründeter Verdacht besteht, dass sich in den Räumlichkeiten weitere Beweismittel oder Drogen befinden, wird ein Durchsuchungsbefehl ausgestellt. 
Generell gilt, dass die Polizei nachts keine Wohnungs- und Hausdurchsuchungen durchführen dürfen. Von April bis September ist das zwischen 21 Uhr und 4 Uhr, von Oktober bis Märzzwischen 21 Uhr und 6 Uhr. Auch hier ist die Ausnahme „Gefahr im Verzug“ oder ein „Nacht-und-Nebel-Beschluss“ des zuständigen Amtsgerichtes.

Kommt es allerdings zu einer Durchsuchung, hat es keinen Sinn, die Tür nicht zu öffnen. Denn die Beamten dürfen Gewalt anwenden, also die Tür eintreten, um den Beschluss durchzusetzen. Die Kosten dafür trägt der Betroffene in der Regel selbst. Schäden ab 25 Euro werden immer dann erstattet, wenn das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt oder er frei gesprochen wird.

Als Betroffener sollte man sich zuerst den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen, bevor man die Beamten ins Haus oder in die Wohnung lässt. Im Beschluss muss genau beschrieben sein, was Zweck und Ziel der Razzia ist und welche Räumlichkeiten durchsucht werden sollen.

Folgende Angaben sollte der Betroffene unbedingt überprüfen:

  • Ist er oder sie selbst richtig benannt?
  • Ist die Wohnung/das Haus richtig benannt?
  • Ist ein genauer Grund für die Beschuldigung aufgeführt?
  • Ist explizit erwähnt, wonach gesucht wird?

Ist einer dieser Punkte nicht, oder unvollständig aufgeführt, kann er die Durchsuchung verweigern, bis die Daten auf dem Durchsuchungsbeschluss berichtigt wurden.

Während der Durchsuchung muss der Betroffene die Möglichkeit haben, anwesend zu sein. Das heißt, die Polizisten dürfen nicht zwei Räume gleichzeitig durchsuchen. Auch ein unabhängiger Zeuge kann dabei sein, wenn der Verdächtigte das möchte. Der sollte die Beamten allerdings in keiner Weise stören, sonst darf der Zeuge weggeschickt oder sogar festgenommen werden. Der Betroffene darf auch verlangen, dass sein Anwalt anwesend ist. Die Polizei muss dann solange warten, bis er eingetroffen ist. Diese Wartezeit muss allerdings verhältnismäßig sein. Bei einer Durchsuchung in Bayern etwa muss kein Beamter auf einen Anwalt aus Berlin warten.

Auch wenn man die Durchsuchung dulden muss, braucht man nicht dabei mitzuhelfen. Das sollte man auch auf keinen Fall tun. Gespräche sollten auf das Allernötigste beschränkt werden. Denn wie man es auch aus dem Fernsehen kennt, kann alles, was der Verdächtigte sagt oder tut, vor Gericht gegen ihn verwendet werden. 
Dokumente dürfen die Beamten lediglich sichten, also kurz anlesen. Falls die Unterlagen ihnen als wichtiges Beweismittel erscheinen, können sie diese beschlagnahmen. Komplett lesen darf sie allerdings nur die Staatsanwaltschaft.

Nach der Durchsuchung muss die Polizei ein Durchsuchungsprotokoll aushändigen. Der Betroffene sollte auch darauf bestehen, ein detailliertes Verzeichnis über die beschlagnahmten Gegenstände zu bekommen. Oder, falls nichts mitgenommen wurde, sich auch dies bestätigen lassen. Aufräumen müssen die Beamten das hinterlassene Chaos nicht.

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