Maßnahmen an Schulen nach einer bestätigten Corona-Infektion
Sollte es in einer Schule zu einer bestätigten Corona-Infektion kommen, ist die Schulleitung dazu verpflichtet, den Fall an das örtliche Gesundheitsamt zu melden – so steht es im Infektionsschutzgesetz. Das Gesundheitsamt ermittelt und informiert dann mögliche Kontaktpersonen. Dafür muss die Schule der Behörde die Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten des Kindes, der betroffenen Schulklasse und der Lehrer und Lehrerinnen mitteilen.
Unabhängig davon, ob Symptome vorliegen oder nicht: Die engen Kontaktpersonen werden nach Bekanntwerden der Infektion auf das Corona-Virus getestet und müssen 14 Tage in Quarantäne. Allerdings gibt es keine bundesweite Testpflicht. Die einzelnen deutschen Bundesländer verfolgen ganz unterschiedliche Teststrategien für Schulen. In Nordrhein-Westfalen werden zum Beispiel die Lehrer vom Schulstart bis zu den Herbstferien regelmäßig getestet. Andere Bundesländer wie etwa Bremen oder Schleswig-Holstein lassen den Schulstart mit Studien wissenschaftlich begleiten – in Schleswig-Holstein beispielsweise mit wöchentlichen Tests für Kinder, Eltern und Lehrer in zwei Städten und einem Landkreis. Wieder andere Länder wie beispielsweise Hamburg setzen allein auf Maskenpflicht, Mindestabstand und die Vernunft der Eltern. Es gibt folglich keine allgemeine Testpflicht an deutschen Schulen. Eltern sollten ihre Kinder aber dennoch testen lassen.
Quarantäneregeln in Schulen
Für die 14-tägige Quarantäne haben die Tests keine Folgen: Diese lässt sich auch durch ausnahmslos negative Tests in einer Klasse nicht abkürzen. Umgekehrt gilt: Wenn ein Schüler nach 14 Tagen immer noch kein negatives Testergebnis hat, aber symptomfrei geblieben ist, darf er trotzdem wieder normal am Unterricht teilnehmen. Wenn ein Kind als Kontaktperson in Quarantäne muss, gilt für dessen Familienmitglieder zu Hause keine Quarantänepflicht: Als „Kontaktpersonen zweiten Grades" müssen weder Geschwisterkinder noch Eltern zu Hause bleiben. Manche Schulen bitten Eltern dennoch, Geschwisterkinder daheim zu behalten, bis es ein negatives Testergebnis gibt. Das geschehe aber nicht auf Veranlassung des Gesundheitsamts, heißt es vom Gesundheitsreferat. Das Infektionsschutzgesetz biete dafür keine Handhabe.