Wird eine Wohnung vermietet, so erstreckt sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Wohnung auch auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen oder Gemeinschaftsräume des Hauses. Liegen keine besonderen Vereinbarungen vor, ist dem Mieter die übliche Benutzung gestattet (LG Berlin WuM 1987, 212). Die Nutzung der Gemeinschaftsflächen kann durch eine Hausordnung geregelt werden. Ein dabei aufgenommenes Verbot, Kinderwagen im Hausflur abzustellen, dürfte in vielen Fällen unwirksam sein, besonders dann, wenn der Mieter keinen anderen Platz für den Kinderwagen hat.
In der Regel darf ein Mieter einen Kinderwagen im Hausflur abstellen, wenn er darauf angewiesen ist und die Größe des Hausflurs dies zulässt (LG Bielefeld WuM 1993, 37). Dies gilt auch für Besucher des Mieters (BGH WuM 2007, 29). Gleiches gilt im Übrigen beim Abstellen eines Rollators (AG Recklinghausen WuM 2014, 200). Handelt es sich um einen engen Hausflur, so ist dort ein vorübergehendes Abstellen gestattet. Für die Eltern eines Kleinkindes ist es unzumutbar, den Kinderwagen jedes Mal in die Wohnung zu nehmen oder in einen Kellerraum zu verbringen und erst dann mit dem Kind die Wohnung aufzusuchen.
In der Nacht oder an Tagen, wo der Kinderwagen aber nicht genutzt wird, darf dieser dann nicht im Hausflur verbleiben (OLG Hamm NJW-RR 2002,10). Nach den baurechtlichen Verordnungen ist in der Regel eine freie Durchgangsbreite von 1 Meter einzuhalten. In einzelnen Gerichtsentscheidungen sind aber aufgrund baulicher Gegebenheiten auch engere Durchgänge als zulässig erachtet worden (AG Aachen WuM 2008, 94). Werden jedoch Zugänge oder Briefkästen blockiert oder der Brandschutz gefährdet, kann das Abstellen eines Kinderwagens untersagt werden (vgl. AG Braunschweig 2003, 354).
Wird der Kinderwagen im Hausflur abgestellt, so darf er aber nicht angekettet werden. Denn im Notfall muss ein schnelles und leichtes Entfernen des Kinderwagens gewährleistet sein (LG Berlin GE 2009, 1495).