Wer seinen Hauseingang mit einer Kamera überwachen will, sollte sich zuvor unbedingt über die Rechtslage informieren. Denn auch wenn eine solche Videoüberwachung aus Sicherheitsgründen (z.B. als Schutz gegen Einbrecher) grundsätzlich zulässig sein dürfte, sind die Grenzen der Überwachung sehr eng gesteckt.
Es besteht daher die Gefahr, dass die Rechte Dritter durch die uneingeschränkte Verwendung einer Überwachungskamera verletzt werden. Betroffen ist dabei das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht am eigenen Bild. Zulässig dürfte es sein, wenn die Videokamera ausschließlich den Hauseingang überwacht und weder das Nachbargrundstück noch der öffentliche Raum, wie beispielsweise Gehwege oder Straßen, von der Überwachung erfasst werden.
In einem Mietshaus ist es allerdings erforderlich, dass sämtliche Mieter bzw. Eigentümer der Überwachung des Hauseingangs zustimmen. Daher kann der Vermieter nicht ohne diese Zustimmung die Überwachung des Hauseingangs mittels einer Kamera vornehmen.
Auch der Grundstücksnachbar hat das Recht, dass der gewählte Bildausschnitt sein Grundstück oder seinen Hauseingang nicht mit erfasst. Dabei ist es unerheblich, ob es sich tatsächlich um eine funktionierende Kamera handelt oder nur um eine Attrappe, da der Nachbar selbstverständlich nicht nachvollziehen kann, ob tatsächlich Aufnahmen von seinem Grundstück aufgenommen werden oder nicht. Er muss daher auch das Aufstellen einer Kamera-Attrappe grundsätzlich nicht dulden, wenn durch den gewählten Winkel der Kamera sein Grundstück betroffen ist.
Sollten durch eine Bild- oder Videokamera Aufnahmen erstellt worden sein, ohne dass eine entsprechende Zustimmung vorliegt, hat der Betroffene das Recht, die Aufnahmen löschen zu lassen und kann auf die Beseitigung der Kamera bestehen.