Ein behindertes Kind bedarf oft lebenslanger Fürsorge, zunächst durch die Eltern und im erwachsenen Alter häufig durch den Staat in Form von Sozialleistungen. Der Grundsatz der Nachrangigkeit von öffentlicher Hilfe bedeutet, dass Hilfeempfänger prinzipiell eigenes Vermögen einzusetzen haben, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. So auch ein behinderter Mensch. Dies kann dazu führen, dass ererbtes Vermögen aufgezehrt wird oder der Sozialhilfeträger im Wege des Regresses auf solches Vermögen zugreift. Um Familienvermögen zu schützen, wird daher ein sog. Behindertentestament empfohlen. Die letztwilligen Verfügungen werden so gestaltet, dass Sozialhilfeträger nicht auf einen Erbteil oder einen Pflichtteil zugreifen kann.
Ein solches Testament ist nicht sittenwidrig: „Nach der inzwischen gefestigten Senatsrechtsprechung zum sog. Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus", vgl. BGH Urteil vom 19.01.2011, AZ IV ZR 7/10.
Auch der Pflichtteilsverzicht des behinderten Kindes ist wirksam, a. a. O. Der BGH begründet dies damit, dass die Beurteilung eines Pflichtteilsverzichtes als sittenwidrig, eine Einschränkung der Privatautonomie bedeuten würde, die nicht gerechtfertigt ist.