Mutter Malwine überlässt ihren PKW oft ihrem Sohn Torben, der erst vor wenigen Monaten den Führerschein gemacht hat. Eines Tages erhält sie Post vom Ordnungsamt - einen Zeugenfragebogen. Mutter Malwine wird bleich; denn schnell wird ihr klar, dass der darin erhobene Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung mit 24 km/h innerorts ihren Sohn betreffen muss. Mutter Malwine ist hin und her gerissen und weiß nicht, wie sie sich verhalten soll. Sie will ihren Sohn schützen, der sich natürlich noch in der Probezeit der Fahrerlaubnis befindet. Sie gibt im Zeugenfragebogen wahrheitswidrig an, sie sei selbst gefahren und gebe den Verstoß zu. Wenige Tage später erhält sie erneut einen Zeugenfragebogen mit der nun deutlicheren Forderung, Angaben zum Fahrer zu machen. Selbstverständlich haben die Ordnungshüter bereits anhand des Blitzerfotos gemerkt, dass es Mutter Malwine nicht gewesen sein kann. Mutter Malwine ist nun vollends überfordert und ruft bei der Deutschen Anwaltshotline an. Zunächst einmal wird Mutter Malwine dahingehend beruhigt, dass sie -noch- keine strafbare Falschaussage getätigt hat, indem sie sich gegenüber dem Ordnungsamt selbst als Fahrer deklariert hat. Ferner erfährt sie, dass sie als Mutter des Torben von ihrem besonderen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen kann, § 52 StPO - entsprechendes gilt für Ordnungswidrigkeitenverfahren. Auf das besondere Zeugnisverweigerungsrecht kann man sich berufen, wenn - der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen - der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war. Mutter Malwine kreuzt nun an, dass sie vom besonderen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Aber damit ist die Angelegenheit noch nicht erledigt; denn das Ordnungsamt versucht weiterhin, die Identität des Fahrers anhand eines Bildabgleichs bei der Personalausweisbehörde zu ermitteln - dies ist zulässig. Torben hat Glück; die Aufnahme ist nicht geglückt, so dass er unbehelligt bleibt. Allerdings erhält Mutter Malwine nun die Anordnung, für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen. Dies ist zulässig, auch wenn sich jemand berechtigt auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft.
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Das besondere Zeugnisverweigerungsrecht
Mutter Malwine überlässt ihren PKW oft ihrem Sohn Torben, der erst vor wenigen Monaten den Führerschein gemacht hat.