Die Satzung der meisten Vereine sieht vor, dass Mitglieder oder Amtsträger ehrenamtlich für den Verein tätig sind. Ehrenamtlichkeit bedeutet die Erbringung einer Tätigkeit ohne eine Vergütung. Indem die Mitgliederversammlung oder die Delegiertenversammlung ein Mitglied zum Amtsträger, z. B. Vorsitzenden, Schatzmeister oder Ähnliches, wählt und das Mitglied die Wahl annimmt, kommt ein Auftrag zwischen dem Verein und dem Gewählten zustande.
Auch der Vorstand kann ein Mitglied mit einer bestimmten Tätigkeit beauftragen, die,unentgeltlich auszuführen ist, wenn das Mitglied den Auftrag annimmt und nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Das Auftragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs gem. §§ 662-674 ist für das Ehrenamt anzuwenden: Unentgeltlichkeit (§ 662 BGB), Unübertragbarkeit (§ 664 BGB), Auskunft und Rechenschaft (§ 666 BGB,) Herausgabepflicht (§ 667 BGB). Diese Grundsätze gelten auch für Personen, soweit sie ihre Fachkenntnisse aus dem Beruf in das Ehrenamt einbringen.
Übernimmt z. B. ein Rechtsanwalt das Amt des 1. Vorsitzenden eines Vereinsoder ein Steuerberater das Amt eines Schatzmeisters, der die Buchführung und die Steuererklärung für den Verein erstellt, erhalten beide für diese Tätigkeiten, auch wenn sie ihr berufliches Wissen und Können in ihre Tätigkeit einbringen, keine Vergütung vom Verein.
Jeder Ehrenamtliche hat über seine Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber - Mitgliederversammlung oder Vorstand - Bericht zu erstatten, Auskünfte zu erteilen und über Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft abzulegen und abzurechnen. Einnahmen, die ein ehrenamtlich Tätiger im Rahmen seiner Tätigkeit erhält, hat er an den Verein herauszugeben. Dies gilt auch für Einnahmen, die er ohne Wissen und ohne hierüber Rechenschaft abzulegen, vereinnahmt hat. Insoweit verweise ich auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu Aktenzeichen 15 U 198/09.
Das ehrenamtlich tätige Vereinsmitglied hat allerdings Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die er zur Ausführung seines Auftrags macht (§ 670 BGB), z. B. Portokosten, Fahrtkosten. Der Widerruf des Auftrags an den Ehrenamtlichen ist jederzeit möglich, das heißt, das Bestellungsorgan kann den Auftrag jederzeit ohne Einhaltung von Fristen widerrufen. Der Beauftragte kann den Auftrag nur insoweit kündigen, als der Auftraggeber für anderweitigen Ersatz sorgen kann. Kündigt er zur Unzeit, macht er sich schadensersatzpflichtig (§671 BGB).