Wenn jemand sein Testament machen will, muss er, wenn er das Testament selbst fertigen will, nur zwei Pflichterfordernisse erfüllen:
- Er muß das gesamte Testament eigenhändig handschriftlich schreiben, also den vollständigen Text, und
- er muss das Testament eigenhändig unterschreiben.
Nur noch zusätzlich gibt es zwei Sollvorschriften, die also nicht unbedingt erfüllt sein müssen:
- Der Erblasser soll angeben, an welchem Ort er das Testament schreibt und
- das Datum, zu dem er es schreibt.
Die Zeitangabe hat Bedeutung. Denn das jüngere Testament macht das ältere unwirksam, soweit es ihm inhaltlich widerspricht. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist also (weiterhin) altmodisch: Kein Computertext ist für den Letzten Willen erlaubt.
Der Erblasser kann das Testament natürlich zu Hause bei sich verwahren. Sicherer ist es aber, das Testament beim Nachlassgericht in die sogenannte amtliche Verwahrung zu geben. Diese Verwahrung kostet seit 01.08.13 pauschal einmalig nur 75 Euro, unabhängig vom zu vererbenden Nachlasswert.
Natürlich erhält der künftige Erblasser sein Testament jederzeit aus der amtlichen Verwahrung zurück, aber nach Gesetz nur persönlich. Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wird allein durch die Rückgabe das Testament unwirksam. Selbst wenn der Erblasser dann doch seinen Letzten Willen nicht ändern will, muss er völlig neu einen ganz neuen Text schreiben, also mit neuem Datum, neuer Unterschrift (siehe oben). Darum: Der Letzte Wille und seine Verwahrung wollen gut überlegt sein.