Durch die elterliche Sorge sind die Eltern sowohl verpflichtet als auch berechtigt, die körperlichen und geistig-seelischen Belange als auch die wirtschaftlichen Interessen ihres Kindes zu wahren und zu fördern. Weil beide Elternteile gleichrangige Sorgerechtsinhaber sind, haben die Eltern eigenverantwortlich die elterliche Sorge im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben, § 1627 BGB.
Jedes Kind hat von Geburt an ein unveräußerliches Recht auf eine gelebte Beziehung zu beiden Elternteilen. Die Eltern-Kind-Beziehung endet nicht mit der Trennung der Eltern; im Falle der Scheidung verbleibt es grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht, sofern nicht zwingende Gründe des Kindeswohles dagegen sprechen und durch ein streitiges Verfahren vor dem Familiengericht; gegebenenfalls nach gescheitertem Vermittlungsversuch des Jugendamtes; das alleinige Sorgerecht oder hilfsweise das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen der beiden Elternteile übertragen werden muss.
Das Sorgerecht ist ein absolutes Recht i.S.d. § 823 I BGB. Wer es z. B. durch Kindesentziehung verletzt, ist zum Ersatz aller dadurch adäquat verursachten Aufwendungen verpflichtet (z. B. u.a. Detektivkosten, Reisekosten für die Rückführung des Kindes u.ä.), weil das Aufenthaltsbestimmungsrecht Bestandteil des Sorgerechts ist, § 1631 BGB. Im Übrigen stellt die Kindesentziehung auch eine Straftat gem. § 235 StGB (Entziehung Minderjähriger) dar. Im Rahmen des so genannten staatlichen Wächteramtes gem. § 1666 BGB kann das Jugendamt bei Kindeswohlgefährdung das Kind einstweilen in Obhut nehmen und über einen eigenen familiengerichtlichen Antrag den Erziehungsberechtigten das Sorgerecht entziehen lassen.