Aktuelles aus Recht und Justiz

Das gemeinschaftliche Testament und die Wiederverheiratung

Eheleute Mustermann errichten ein gemeinschaftliches Testament. Herr Mustermann schreibt handschriftlich im Text, beide Ehegatten unterschreiben.

Eheleute Mustermann errichten ein gemeinschaftliches Testament. Herr Mustermann schreibt handschriftlich im Text, beide Ehegatten unterschreiben. "Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Unsere beiden Kinder werden Schlußerben je hälftig. Unterschrift Eva Mustermann, Adam Mustermann". Diese Formulierung ist zwar sehr einfach. Sie reicht aber völlig aus. Die gegenseitige Erbeinsetzung für den ersten Todesfall nennen die Juristen eine "wechselbezügliche Verfügung". Weil Adam sie will, will Eva sie auch. Dann stirbt Eva. Nach fünf Jahren findet Adam eine neue Liebe. Er heiratet wieder. Jetzt möchte er seine neue Frau als Erben mit einsetzen. Aber das geht nicht so ganz einfach: Weil die Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament mit Eva wechselbezüglich war und das gemeinschaftliche Testament keine Wiederverheiratungsklausel enthält, was es natürlich auch nicht muss, ist die wechselbezügliche Erbeinsetzung mit dem Tod von Eva unwiderruflich für Adam geworden. Aber: Seine neue Ehefrau ist mit Eheschließung pflichtteilsberechtigt geworden. Einen anders lautenden Ehe-und Erbvertrag haben die neuen Eheleute ja nicht geschlossen. Folge ist, dass Adam sein eigenes gemeinschaftliches Testament mit Eva anfechten kann und zwar nach §2079 BGB! Denn nach dieser Bestimmung kann ein Testament angefochten werden, wenn der Erblasser bei der Errichtung des Testaments eine pflichtteilsberechtigte Person übersehen hat, hier seine zweite Ehefrau, die er ja bei der Unterschrift mit Eva noch gar nicht kennen konnte. Die Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments muss Adam gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Aber: Adam kann nur innerhalb eines Jahres nach seiner zweiten Heirat anfechten!! Nach Eingang der Anfechtungserklärung bei Gericht kann Adam neu testieren, kann jetzt seine zweite Frau(z.B.) zur Alleinerbin einsetzen. Die Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments hat das Nachlassgericht nach Gesetz den beiden Kindern des Adam mitzuteilen. Denn die Anfechtung hat weitreichende Folgen: Der Erbgang nach Eva ist nämlich völlig neu damit geregelt. Nach Eva gibt es ja jetzt kein Testament mehr. Die Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments hat dieses insgesamt unwirksam gemacht! Nach Eva gilt jetzt die gesetzliche Erbfolge. Im gesetzlichen Güterstand heißt das, dass Adam hälftig Eva beerbt und die beiden Kinder je ein Viertel! Wenn Adam später stirbt, beerbt ihn seine Witwe aufgrund seines neuen Testaments allein. Die beiden Kinder haben gegen die Stiefmutter je einen Pflichtteilsgeldanspruch wertmäßig zu einem Viertel. Rechtsanwalt Karlheinz Dorsch, Bamberg

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