Nachdem Ludwig Listig seinen Nachbarn Kunibert Wacker vergeblich auf Entfernung der schattenspendenden Tanne verklagt hatte, da diese mit rechtskonformem Abstand zur Grundstücksgrenze gepflanzt war, ist Wacker nun endgültig die ständigen Schikanen des Nachbarn Listig leid. Schließlich musste Wacker anlässlich des o.g. Verfahrens zur Kenntnis nehmen, dass Listig zunächst mit eigenem Zollstock bewaffnet widerrechtlich sein betreten hatte, um die Baum- und Pflanzenabstände zu vermessen. Eine Strafanzeige des Wacker wegen Hausfriedensbruch wurde auf den Privatklageweg abgeschoben, was auch rechtlich völlig korrekt ist, da hierbei das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung i.d.R. nicht bejaht wird, siehe § 374 StPO. Frustriert ergreift Wacker nun daher eigene Maßnahmen zum "Selbstschutz". Er lässt mehrere Überwachungskameras auf seinem Grundstück installieren, welche das Grundstück des Wacker und insbesondere auch dessen Garten im Visier haben. Hierdurch fühlt sich natürlich Ludwig Listig wieder einmal gestört, geradezu paranoid verfolgt; und Listig klagt schon wieder - dieses Mal wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts, nachdem er Wacker zuvor vergeblich zur Entfernung seiner Überwachungskameras aufgefordert hat. Vor Gericht erleidet Listig allerdings wieder einmal eine Schlappe. Denn die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück ist dann nicht rechtswidrig, wenn objektiv feststeht, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, siehe BGH VI ZR 176/09.
Aktuelles aus Recht und Justiz
Das Grundstück des Nachbarn ...
Das Grundstück des Nachbarn ...