Das Jugend- und Heranwachsendenstrafrecht ist besonders geregelt. Insbesondere bezüglich der strafrechtlichen Folgen und der strafprozessualen Verfahrensweise (insbesondere im Jugendgerichtsgesetz JGG). Die Strafmündigkeit beginnt mit dem 14. Lebensjahr. Ab dem Alter von 18 bis 21 Jahren ist im Prozess besonders zu begründen und festzustellen, ob und warum noch Jugendstrafrecht und nicht bereits Erwachsenenstrafrecht Anwendung finden soll. Im Alter ab 14 bis 17 Jahren findet das Jugendstrafrecht ohne Wenn und Aber Anwendung.
Im Jugend- und Heranwachsendenstrafrecht gilt vordergründig der Erziehungsgedanke, der sich als Folge bzw. Ahndung einer Straftat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden in Erziehungsmaßregeln widerspiegelt. Dies sind andere Sanktionen als die normalerweise bzw. bei Erwachsenen für die jeweilige Straftat im StGB geregelten Mindest- und Höchststrafen. Im Jugendstrafrecht werden zur Ahndung Weisungen erteilt. Darunter können die Auferlegung gemeinnütziger Arbeitsstunden ("Sozialstunden"), die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs bzw. Anti-Gewalt-Training, Bewerbungen um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz, oder die Unterbringung in einem Heim fallen.Auch kann den Jugendlichen oder Heranwachsenden untersagt werden, weiterhin Kontakt zu einem als schädlich zu bezeichnenden Personenkreis im kriminellen Umfeld zu pflegen.
In einem Strafverfahren wird auch das Jugendamt involviert, welches das persönliche und soziale Umfeld des Jugendlichen einschätzen soll. Das soll bei der Sanktionsfindung helfen. Bei den Jugendämtern ist die Jugendgerichtshilfe angesiedelt. Das Jugendamt trägt seine Einschätzung vor dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft und dem Plädoyer der Verteidigung vor. Auch die Erziehungsberechtigten haben das Recht, sich im Verfahren zu äußern (Anhörungsrecht). Die Verhandlung gegen Jugendliche findet grundsätzlich abweichend vom sonstigen Grundsatz der Öffentlichkeit von Verhandlungen nichtöffentlich statt. Dies geschieht insbesondere zum Schutz des Jugendlichen vor Stigmatisierungen. Allerdings lassen manche Jugendrichter Schulklassen als Zuhörer "aus erzieherischen Gründen" zu, was zwar ausnahmsweise zulässig ist, aber durchaus kritisch betrachtet werden sollte. Denn insbesondere Kinder und Jugendliche gehen oft recht schonungslos miteinander um. Man kann nur ahnen, was passiert, wenn ein jugendlicher Prozesszuschauer zufällig den verurteilten Jugendlichen in der Öffentlichkeit sehen sollte.