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Das Recht auf den guten Namen - Anwaltlicher Rat zur Namensänderung

Wenn Eltern ein Kind bekommen, müssen sie sich mit der schwierigen Frage auseinandersetzen, welchen Namen sie dem Kind geben sollen.

Wenn Eltern ein Kind bekommen, müssen sie sich mit der schwierigen Frage auseinandersetzen, welchen Namen sie dem Kind geben sollen. Viele Eltern greifen dabei auf bewährte Namen wie Sophie oder Paul zurück, die es in den vergangenen Jahren zu den beliebtesten Kindernamen in Deutschland geschafft haben. Aber wie weit aber darf man gehen, wenn man seinem Kind einen Namen gibt? Welche Namen sind rechtlich noch zulässig und wie hoch ist die Gefahr, dass ein Standesbeamter einen Namen abgelehnt?

Grundsätzlich gibt es keine Rechtsnorm, die regeln würde, welche Namen zulässig sind und welche nicht. Das Recht der Eltern auf freie Namenswahl ergibt aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz. Es wird jedoch begrenzt durch Erwägungen des Kindeswohls. Dieses gebietet zunächst, dass der Name des Kindes als Name erkennbar sein muss. Darüber hinaus soll der Name des Kindes nicht lächerlich wirken oder Anstoß erregen. Nicht erforderlich ist es, dass durch den Namen das Geschlecht des Kindes identifizierbar sein muss. Die Eltern finden sich bei dieser Entscheidung oftmals zwischen einem schmalen Grat zwischen Kindeswohl und kreativer Entfaltung wieder. Auch die Gerichte beurteilen die Frage der Namensgebung uneinheitlich. So wurde z. B. der Vorname „Pumuckl“ von den Gerichten bestätigt. Aber sowohl bei der Art des Namens als auch bei der Anzahl der gegebenen Vornamen gibt es keine starren rechtlichen Grenzen. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an.

Wer mit seinem Namen nicht zufrieden ist, muss die Möglichkeit einer Namensänderung in Erwägung ziehen. Dies ist allerdings in Deutschland nur unter engen Voraussetzungen möglich. Ein Namensänderungsantrag ist nach § 1,3,11 Namensänderungsgesetz ist zwar möglich, er setzt jedoch einen wichtigen Grund zur Namensänderung voraus. Daher muss der Betroffene darlegen, dass er durch seinen Namen einem hohen, ausdauernden und subjektiven Leidensdruck ausgesetzt ist. Oftmals lässt sich dies nur durch psychotherapeutische Gutachten belegen. Auch eine individuelle anwaltliche Beratung ist dann oft unverzichtbar.

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