Beim Kauf eines Produktes wird immer auch ein Kaufvertrag abgeschlossen, von dem Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen auch wieder zurücktreten können. Eines vorweg: Das Rücktrittsrecht kann nur unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden, ganz im Gegensatz zum 14-tägigen Widerrufsrecht, bei dem gekaufte Ware ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden kann. Das ist aber nur bei Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften möglich und auch in der Regel nur dann, wenn die Ware nicht benutzt wurde. Anders als beim Widerrufsrecht müssen folgende Punkte beachtet werden, wenn Privatpersonen vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen möchten.
Bei einem Mangel der Kaufsache müssen Käufer dem Verkäufer zunächst immer die Chance einräumen, den gekauften Gegenstand reparieren zu lassen. Dazu muss der Käufer dem Verkäufer eine Frist setzen. Sofern keine Reparatur möglich ist, dies wäre zum Beispiel bei einer bereits zerkratzen Tischplatte der Fall, muss der Händler den Kaufgegenstand umtauschen. Ist eine Reparatur möglich, hat der Verkäufer in der Regel zweimal das Recht, die Kaufsache nachzubessern. Erst wenn die Frist verstrichen und der Mangel nicht behoben worden ist, kann der Kauf am besten mit einer schriftlichen Rücktrittserklärung rückgängig gemacht werden.
Wenn der Umtausch nicht möglich ist, weil der Kaufgegenstand nicht mehr lieferbar ist oder eine bestimmte vertraglich zugesicherte Eigenschaft nicht erfüllt ist, stellt das auch einen Grund dar, um vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Nicht jeder kleine Mangel rechtfertigt aber gleich einen Rücktritt vom Kaufvertrag. „Das Gesetz schreibt vor, dass Käufern bei geringfügigen Mängeln kein Rücktrittsrecht zusteht“, erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos. Unter Umständen kann der Käufer dann aber eine Minderung des Kaufpreises erwirken. Dies kommt immer auf den jeweilig vorliegenden Mangel an.