Das staatliche Wächteramt im Familienrecht ist in § 1666 BGB geregelt und wird von den Jugendämtern und den Familiengerichten ausgeübt bzw. überwacht: Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder seines Vermögens gefährdet und sind die Eltern des Kindes nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
Zu den gerichtlichen Maßnahmen gehören insbesondere
Gebote, öffentliche Hilfen wie z.B. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegenüber Dritten treffen.