Der Nachweis des Amtes des Testamentsvollstreckers wird durch das Testamentsvollstreckerzeugnis geleistet. § 2368 BGB enthält eine Formulierung, die den Eindruck erweckt, dass der Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses in das Belieben des Testamentsvollstreckers gestellt ist. Dies trifft keinesfalls zu. Das Zeugnis ist unerlässliches Legitimationspapier, damit der Testamentsvollstrecker sein Amt und seine Befugnisse nachweisen kann.
Der Antrag auf Erteilung des Zeugnisses muss gem. §§ 2368 Abs. 3, 2354, 2355 BGB die folgenden Angaben enthalten:
Angabe über den Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers.
Die Zeit des Todes des Erblassers.
Die Verfügung von Todes wegen, mit der die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde.
Ob und welche weiteren Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind.
Ob ein Rechtsstreit über die Ernennung anhängig ist.
Die Richtigkeit ist regelmäßig durch öffentliche Urkunden gem. § 2356 BGB nachzuweisen. Ferner ist eine Versicherung an Eides statt vor dem Gericht oder vor einem Notar über die Richtigkeit der Angaben erforderlich. Fehlen öffentliche Urkunden, ist der Erbe über die Gültigkeit der Ernennung zu hören, § 2368 Abs. 2 BGB. Das Verfahren über die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist gem. §§ 354, 352 ff. FamFG geregelt. Zuständig ist grundsätzlich der Richter.
Das Nachlassgericht hat nach der Rechtsprechung auch die Möglichkeit, in umstrittenen Fällen einen Beschluss zu erlassen, wonach es ankündigt, ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, wenn nicht binnen einer bestimmten Frist Beschwerde eingelegt wird. Gegen die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist die Beschwerde gem. §§ 58 ff FamFG zulässig. Gegen die gerichtliche Ablehnung steht dem Antragsteller, aber nicht dem Erben das Beschwerderecht zu.
Im Erbschein ist nicht erst die Ernennung, sondern bereits die Anordnung der Testamentsvollstreckung anzugeben. Auf eine gegenständliche Beschränkung der Testamentsvollstreckung ist im Erbschein hinzuweisen, auch auf eine Testamentsvollstreckung, die nur auf einen Miterben bezogen ist. Dasselbe gilt für eine Nacherbentestamentsvollstreckung gem. § 2222 BGB. Ebenfalls ist dort zu vermerken, ob es sich um eine Verwaltungsvollstreckung handelt.