Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils bei gemeinsamem Sorgerecht auch gegen den Willen des anderen Elternteils ein sogenanntes paritätisches Wechselmodell anordnen kann (Az. XII ZB 601/15). Bisher hatten die Gerichte keine Wechselmodelle angeordnet und waren im Grundsatz vom sog. Residenzmodell ausgegangen, weil sie der Auffassung waren, ein Wechselmodell sei nur umsetzbar, wenn beide Eltern sich auf ein solches einigen.
Nun hat der BHG deutlich gemacht, dass das Residenzmodell nicht gesetzlich zwingend sei und es für eine auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung ausreicht, wenn eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern vorhanden ist. Denn in diesem Fall könne eine Anordnung des Gerichts im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegen. Ist das Verhältnis der Eltern also nicht erheblich konfliktbelastet und eine Kommunikation im Sinne des Kindes grundsätzlich möglich, kann das Gericht das Wechselmodell anordnen. Dabei ist das Gericht im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet.
Welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht, erfordere grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes. Auch jüngere Kinder seien anzuhören, um die Neigungen, Bindungen und den Kindeswillen sind als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls herauszuarbeiten. Und je älter das Kind umso entschiedener ist dessen Wunsch, in welcher Konstellation es mit den Eltern leben möchte, zu berücksichtigen. Lassen Sie sich in Ihrer persönlichen Konstellation anwaltlich beraten, ob in Ihrem Fall eine gerichtliche Durchsetzung eines Wechselmodells erfolgreich sein kann.