- Allgemeines Mit der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie wurden die das Widerrufsrecht regelnden §§ 355 bis 361 BGB umfassend neu geregelt. Zwar regelt die VerbrR-RL nur Haustürgeschäfte (jetzt ?außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge? genannt) und Fernabsatzverträge. Ergänzende Vorschriften finden sich in Art. 246 bis 246c EGBGB. Bei § 355 BGB handelt es sich um eine Blankettnorm, die nur Anwendung kommt, wenn dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt wird. Dies geschieht über §§ 312g, 485, 495, 510 BGB und § 4 FernUSG. Weitere Widerrufsrechte sind außerhalb des BGB in § 8 VVG und § 305 KAGB geregelt. Daneben steht es den Parteien frei, ein vertragliches Widerrufsrecht zu vereinbaren, dass sich freilich nicht zwingend an den §§ 355?ff. BGB messen lassen muss. 2. Widerrufserklärung Der Widerruf kann unabhängig vom Vertragsschluss vom Verbraucher bereits unmittelbar nach Abgabe seiner Willenserklärung erklärt werden. Nach erklärtem Widerruf sind die Vertragsparteien nicht mehr an ihre Willenserklärungen gebunden. Bis zur Erklärung des Widerrufs ist der Vertrag voll wirksam und es bestehen beiderseits Erfüllungsansprüche 3. Form Das Textformerfordernis für die Widerrufserklärung ist entfallen. Ein Widerruf ist nunmehr auch mündlich möglich. Inhaltlich muss es sich um eine eindeutige Äußerung des Verbrauchers handeln, aus der erkennbar wird, dass er nicht mehr an dem Vertrag festhalten will. Eine bestimmte Wortwahl oder die Verwendung des Begriffs ?Widerruf? ist nicht erforderlich. Ebenso wenig bedarf der Widerruf einer Begründung. Der Verbraucher trägt die Beweislast für Inhalt, Absendung und Zugang des Widerrufs. Eine konkludente Ausübung, insbesondere durch Rücksendung der gekauften Sache ist nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr ausreichend. 4. Widerrufsfrist Die Regelfrist für die Ausübung des Widerrufsrechts beträgt nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB 14 Tage. Eine Verlängerung ist zulässig, eine Verkürzung nicht. Die bisherige Monatsfrist bei nachträglicher Belehrung existiert nur noch im Sonderfall des Verbraucherdarlehens (§ 356b Abs. 2 S. 2 BGB). Die Frist beginnt nach § 355 Abs. 2 S. 2 grundsätzlich mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Andere Bestimmungen sind in §§ 356 bis ?356c BGB enthalten. 5. Widerrufsfolgen Der frühere Verweis auf die Rücktrittsvorschriften ist entfallen, so dass nun die Rechtsfolgen des Widerrufs vollständig in den §§ 355?ff. BGB geregelt werden. Es entsteht durch den Widerruf ein Rückgewährschuldverhältnis aus dem die Vertragsparteien verpflichtet werden, die erbrachten Leistungen zurück zu gewähren.
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Das Widerrufsrecht, eine Übersicht
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