Seit August 2013 haben Kinder einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kita-Platz. Für Kinder ab dem dritten Lebensjahr (Ü3) besteht gemäß § 24 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) der Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte. Für Kinder vom ersten bis zum dritten Lebensjahr (U3) besteht gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII der Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte oder in einer Kindertagespflegestelle.
Der Anspruch besteht in beiden Fällen unabhängig davon, ob beide Eltern erwerbstätig sind oder nicht. Kinder unter einem Jahr haben unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte oder einer Kindertagespflegestelle. So zum Beispiel, wenn beide Eltern (Erziehungsberechtigten) erwerbstätig, Arbeit suchend oder in einer Ausbildung sind.
Mit diesem Gesetz hat der Bundestag den Kommunen die Verantwortung dieser Rechtsansprüche übertragen, ohne dass diese ausreichend Zeit hatten, sich darauf einzustellen. Dies führt immer wieder zur Ablehnung von Anträgen der Eltern auf Zuweisung eines Kindertagesstättenplatzes oder einer Kindertagespflegestelle, selbst wenn der Antrag rechtzeitig, also 3 bis 6 Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem der Platz benötigt wird, gestellt wurde.
Da die Kinder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aber einen Rechtsanspruch haben, ist dieser auch gerichtlich durchsetzbar. Wurde der Antrag rechtzeitig gestellt und liegen auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 SGB VIII vor, können die Erziehungsberechtigten den Rechtsanspruch mit einer Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht - ggf. im Eilverfahren - durchsetzen, nachdem vorab ihr Widerspruch gegen die Ablehnung des Kitaplatzantrages von der Verwaltung zurückgewiesen wurde.
Allerdings kann die Kommune trotz des entsprechenden Urteils zumeist kurzfristig keinen Platz zur Verfügung stellen. Allein deshalb schon, weil Personal und Räumlichkeiten nicht ausreichend vorhanden sind und Plätze in vorhandenen Tagesstellen nicht beliebig erweitert werden dürfen. In diesem Fall können die Eltern privat die Betreuung des Kindes z. B. mit privater Kindertagesstätte oder privater Kindertagespflegestelle organisieren und von der Kommune dann die dadurch entstehenden Mehrkosten als Schadensersatz zurückverlangen.