Frage: Was kann ich unternehmen, wenn ich eine Immobilie erworben habe, die unter Denkmalschutz steht. Davon hatte der Verkäufer aber nichts erwähnt und sagt nun, das Geschäft wäre für ihn abgeschlossen. Von "Denkmalschutz" steht jedenfalls nichts im Grundbuch.
Antwort: Zwar ist es richtig, sich im Grundbuch davon zu überzeugen, ob es Denkmalschutzauflagen gibt. Sie sind in der Abteilung Lasten und Beschränkungen des Grundbuchs eingetragen. Doch von historischen Sanierungsgebieten erfasste Gebäude mancher Gemeinden werden mitunter per kommunaler Bausatzung ausdrücklich nicht in den Grundbüchern ausgewiesen. Verbindliche Hinweise hinsichtlich des Denkmalschutzes einer Immobilie sollte man deshalb nicht hier suchen, sondern in der amtlichen Denkmalliste bzw. dem Denkmalverzeichnis. Nur dort sind tatsächlich alle Gebäude aufgeführt, die unter Denkmalschutz stehen.
Auch der Erwerb eines denkmalgeschützten Hauses ist wie bei jeder anderen Immobilie im Übrigen notariell zu bestätigen. Der Notar prüft den Kaufvertrag seiner gesetzlichen Pflicht entsprechend auf Stichhaltigkeit - bestätigt in der Regel jedoch letztendlich nur, das Grundbuch eingesehen zu haben.
Dagegen hat der Voreigentümer eine Offenbarungspflicht, ob ein von ihm angebotenes Haus unter Denkmalschutz steht oder nicht. Dass auch er davon nichts wusste, ist zumindest normalerweise auszuschließen. Hat er diese für den Käufer wichtige Information dann arglistig verschwiegen, kann der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden. Zumal damit für den neuen Eigentümer, wenn er etwa aufwändige Modernisierungen vornehmen wollte, erhebliche Beschränkungen verbunden sein können.