Nach deutschem Recht ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung möglich, sie eignet sich besonders für die Regelung umfangreicher Nachlässe. Die Vollstreckung des Testaments kann durch letztwillige Verfügung für die Erben verbindlich angeordnet werden.
Zugleich ergibt sich hieraus zwingend, dass ein Testamentsvollstrecker nur durch testamentarische Verfügung ins Amt berufen werden kann. Neben der Erbfolge als solcher können auch Auflagen oder Vermächtnisse testamentarisch angeordnet werden. Diese erschöpfen sich jedoch in den Regelungen, die der Erblasser in diesem Zusammenhang angeordnet hat. Der tragende Grundsatz für den Testamentsvollstrecker ist: Er soll tätig werden und allein der Wille des Erblassers ist entscheidend (§ 2203 BGB). Er wird daher zum verlängerten Arm des Verstorbenen und das kann, wie sich aus § 2210 BGB ergibt, 30 Jahre andauern.
Das Amt des Testamentsvollstreckers kann daher auch durchaus kritisch gesehen werden. Heute sind die Erben durchschnittlich 60 bis 70 Jahre alt, wenn sie das Erbe antreten. Sie haben also den Höhepunkt ihrer aktiven beruflichen Laufbahn in aller Regel nicht nur erreicht, sondern meist schon überschritten und sehen sich dann in der Gestalt des Testamentsvollstreckers weiterhin mit den Anweisungen und Beschränkungen des Verstorbenen konfrontiert.
Im Ergebnis kann der Erblasser sogar auch noch spätere Generationen mit seinem letzten Willen beherrschen, so wenn er nicht nur Testamentsvollstreckung anordnet, sondern die Nachlassregelung auch noch mit Vor- und Nacherbschaften ausgestaltet. Wenn man berücksichtigt, dass der jeweilige Erblasser häufig zum Zeitpunkt seiner letztwilligen Verfügungen schon das 80. oder sogar 90. Lebensjahr vollendet hat, sodass unter Umständen die Geschäftsfähigkeit unerkannt schon Einschränkungen unterliegt, kann das für die Nachkommen zu bitteren Ergebnissen führen.
Der Gesetzgeber hat gleichwohl an dem altrömischen Grundprinzip der Testierfreiheit auch im Rahmen der letzten Erbrechtsreform festgehalten: Jeder Bürger kann über seinen Nachlass frei und nach seinem Willen verfügen.