Den Entschluss, ihr Leben zu beenden, teilen Menschen oft in Abschiedsbriefen mit und zugleich verfügen sie in diesen Briefen über ihre Habe, die sie hinterlassen. Aber ist dieser Abschiedsbrief auch ein wirksames Testament?
Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann ein Testament durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Es gibt also nur zwei zwingende Formvorschriften: Die Erklärung muss handschriftlich sein und die Unterschrift muss den Verfasser erkennen lassen. Das heißt, der Brief darf nicht mit dem Computer geschrieben sein. Um den Verfasser zu erkennen, muss nicht zwingend mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden. Wichtig ist, dass der Erblasser als Urheber der Erklärung erkennbar ist und die Unterschrift auch die Ernstlichkeit der Erklärung deutlich macht. Es reicht also aus, wenn der Abschiedsbrief mit einem Kosenamen oder auch mit einem üblicherweise in der Vergangenheit verwendetem Kürzel unterschrieben ist, der den Verfasser erkennen lässt.
Wichtig ist, dass der Erblasser bei Abfassung des Briefes mit Testierwillen gehandelt hat. Testierwille bedeutet, den ernstlichen Willen zu haben, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche Anordnungen über sein Vermögen nach dem Tode zu treffen. Ein Abschiedsbrief kann also zugleich ein Testament sein. Lassen Sie sich im Zweifel bei der Auslegung anwaltlich beraten.